ARTIKEL
7:
Arbeit Und Löhne
1. Das Wesen der Arbeit
2. Gerechte Löhne und Ausgleich
3. Der Arbeitsplatz
4. Arbeitslosigkeit
5. Gewerkschaften
6. Streiks
I. DAS WESEN DER
ARBEIT
251. Die Kirche schöpft bereits
aus den ersten Seiten des Buches Genesis die Überzeugung, daß
die Arbeit eine fundamentale Dimension menschlicher Existenz auf
Erden darstellt. Die Untersuchung dieser Texte macht uns bewußt,
daß in ihnen-manchmal in archaischer Ausdrucksweise-die grundlegenden
Wahrheiten über den Menschen bereits ausgesprochen sind, schon
hier, beim Geheimnis seiner Erschaffung. Es sind dies die Wahrheiten,
die von Anfang an über den Menschen entscheiden und die großen
Linien seiner Existenz auf Erden ziehen, sei es im Stand der ursprünglichen
Gerechtigkeit, sei es nach dem durch die Sünde verursachten
Bruch des ursprünglichen Bundes zwischen dem Schöpfer
und seiner Schöpfung im Menschen. Wenn dieser, "als Gottes
Abbild ... als Mann und Frau" (Gen 1, 27) geschaffen, die Worte
hört: "Seid fruchtbar und vermehrt euch, bevölkert
die Erde und macht sie euch untertan", (Gen 1, 28-29) so beziehen
sich diese Worte zwar nicht direkt und ausdrücklich auf die
Arbeit des Menschen, weisen ihn jedoch zweifellos indirekt schon
darauf hin als auf eine Tätigkeit, die er in der Welt zu verrichten
hat. Ja, sie zeigen bereits ihr tiefstes Wesen auf. Der Mensch ist
unter anderem deshalb Abbild Gottes, weil er von seinem Schöpfer
den Auftrag empfangen hat, sich die Erde zu unterwerfen und sie
zu beherrschen. Indem er diesen Auftrag erfüllt, spiegelt der
Mensch und jeder Mensch das Wirken des Welten-schöpfers selber
wider.
Die Arbeit-als "transitive" Tätigkeit aufgefaßt,
das heißt als ein Wirken, das vom Menschen als Subjekt ausgeht
und auf ein äußeres Objekt gerichtet ist-setzt eine spezifische
Herrschaft des Menschen über die "Erde" voraus und
bestätigt und entwickelt ihrerseits diese Herrschaft. Unter
dem hier vom biblischen Text gebrauchten Ausdruck "Erde"
ist natürlich zunächst jener Bruchteil des sichtbaren
Universums zu verstehen, dessen Bewohner der Mensch ist; in Ausweitung
davon kann man jedoch die ganze sichtbare Welt darunter verstehen,
soweit sie sich innerhalb der Sphäre menschlichen Einflusses
und menschlicher Suche nach Befriedigung der eigenen Bedürfnisse
befindet. Die Worte "macht euch die Erde untertan" sind
von ungeheurer Tragweite. Sie beziehen sich auf alle Reichtümer,
welche die Erde (und indirekt die sichtbare Welt) in sich birgt
und die durch bewußte Tätigkeit des Menschen entdeckt
und in geeigneter Weise verwendet werden können. So bleiben
diese Worte am Anfang der Bibel zu jeder Zeit aktuell. Sie schließen
alle vergangenen Epochen der Zivilisation und Wirtschaft ebenso
ein wie die heutige Wirklichkeit und die zukünftigen Entwicklungsphasen,
die sich vielleicht zu einem gewissen Grad bereits abzeichnen, großenteils
jedoch dem Menschen noch fast unbekannt und verborgen sind.
(Laborem Exercens, Nr. 4)
252. Heute aber wird die menschliche
Arbeit als Produktionsfaktor der geistigen und materiellen Reichtümer
immer wichtiger. Zudem wird offenkundig, daß die Arbeit des
einen und die Arbeit der anderen ineinandergreifen und sich verflechten.
Arbeiten ist heute mehr denn je ein Arbeiten mit den anderen und
ein Arbeiten für die anderen: Arbeiten besagt, etwas für
jemanden tun. Die Arbeit ist um so fruchtbarer und produktiver,
je mehr der Mensch imstande ist, die Produktionskraft der Erde und
die wahren Bedürfnisse des anderen Menschen zu erkennen, für
den die Arbeit getan wird.
(Centesimus Annus, Nr. 31)
253. Nach dem Plan Gottes ist jeder
Mensch gerufen, sich zu entwickeln, weil das Leben eines jeden Menschen
von Gott zu irgendeiner Aufgabe bestimmt ist. Von Geburt an ist
allen keimhaft eine Fülle von Fähigkeiten und Eigenschaften
gegeben, die Frucht tragen sollen. Ihre Entfaltung, Ergebnis der
Erziehung durch die Umwelt und der persönlichen Anstrengung,
gibt jedem die Möglich-keit, sich auf das Ziel auszurichten,
das ihm sein Schöpfer gesetzt hat. Mit Verstand und freiem
Willen begabt, ist der Mensch für seinen Fortschritt ebenso
verantwortlich wie für sein Heil. Unterstützt, manchmal
auch behindert durch seine Erzieher und seine Umwelt, ist jeder
seines Glückes Schmied, seines Versagens Ursache, wie immer
auch die Einflüsse sind, die auf ihn wirken. Jeder Mensch kann
durch die Kräfte seines Geistes und seines Willens als Mensch
wachsen, mehr wert sein, sich vervollkommnen.
(Populorum Progressio, Nr. 15)
254. Die menschliche Arbeit ist das
unmittelbare Werk der nach dem Bilde Gottes geschaffenen Menschen.
Diese sind dazu berufen, miteinander das Schöpfungswerk fortzusetzen,
indem sie über die Erde herrschen. Die Arbeit ist somit eine
Pflicht: "Wer nicht arbeiten will, soll auch nicht essen"
(2 Thess 3, 10). Die Arbeit ehrt die Gaben des Schöpfers und
die empfangenen Talente. Sie kann auch erlösend sein. Indem
der Mensch in Vereinigung mit Jesus, dem Handwerker von Nazaret
und dem Gekreuzigten von Golgotha, die Mühen der Arbeit auf
sich nimmt, arbeitet er gewissermaßen mit dem Sohn Gottes
an dessen Erlösungswerk mit. Er erweist sich als Jünger
Christi, indem er bei der Tätigkeit, die er auszuführen
hat, Tag für Tag sein Kreuz auf sich nimmt. Die Arbeit kann
ein Mittel der Heiligung sein und die irdische Wirklichkeit mit
dem Geiste Christi durchdringen.
(KKK, Nr. 2427)
255. Eines steht für die Glaubenden
fest: das persönliche und gemeinsame menschliche Schaffen,
dieses gewaltige Bemühen der Menschen im Lauf der Jahrhunderte,
ihre Lebensbedingungen stets zu verbessern, entspricht als solches
der Absicht Gottes. Der nach Gottes Bild geschaffene Mensch hat
ja den Auftrag erhalten, sich die Erde mit allem, was zu ihr gehört,
zu unterwerfen, die Welt in Gerechtigkeit und Heiligkeit zu regieren
und durch die Anerkennung Gottes als des Schöpfers aller Dinge
sich selbst und die Gesamtheit der Wirklichkeit auf Gott hinzuordnen,
so daß alles dem Menschen unterworfen und Gottes Name wunderbar
sei auf der ganzen Erde.
(Gaudium et Spes, Nr. 34)
256. Der Mensch soll sich die Erde
untertan machen, soll sie beherrschen, da er als "Abbild Gottes"
eine Person ist, das heißt ein subjekthaftes Wesen, das imstande
ist, auf geordnete und rationale Weise zu handeln, fähig, über
sich zu entscheiden, und auf Selbstverwirklichung ausgerichtet.
Als Person ist der Mensch daher Subjekt der Arbeit. Als Person arbeitet
er und vollzieht die ver-schiedenen Handlungen, die zum Arbeitsprozeß
gehören; unabhängig von ihrem objektiven Inhalt müssen
diese alle der Verwirklichung seines Menschseins dienen, der Erfüllung
seiner Berufung zum Personsein, die ihm eben aufgrund seines Menschseins
eigen ist.
(Laborem Exercens, Nr. 6)
257. Der Mensch muß arbeiten,
einmal, weil es ihm der Schöpfer aufgetragen hat, dann wegen
seiner Menschennatur, für deren Erhaltung und Entwicklung die
Arbeit erforderlich ist. Der Mensch schuldet die Arbeit auch seinen
Mitmenschen, insbesondere seiner Familie, aber auch der Gesellschaft,
der er angehört, der Nation, deren Sohn oder Tochter er ist,
der ganzen Menschheitsfamilie, deren Glied er ist: Erbe der Arbeit
von Generationen und zugleich Mitgestalter der Zukunft derer, die
im Ablauf der Geschichte nach ihm kommen werden. All das macht die
moralische Verpflichtung zur Arbeit aus, im weiten Sinne jenes Wortes.
Wenn es um die moralischen Rechte jedes Menschen hinsichtlich der
Arbeit geht, welche dieser Verpflichtung entsprechen, muß
man also immer das ganze, weite Bezugssystem vor Augen haben, in
dem sich die Tätigkeit jedes arbeitenden Menschen abspielt.
(Laborem Exercens, Nr. 16)

II. GERECHTE LÖHNE
UND AUSGLEICH
258. Zu den wichtigsten Verpflichtungen
des Arbeitgebers gehört es aber, jedem ein gerechtes Entgelt
zu geben. Gewiß wirken verschiedene Faktoren zur Bestimmung
der gerechten Lohnhöhe zusammen; aber im allgemeinen mögen
sich die Besitzer der Produktionsmittel und die Leiter der Unternehmungen
erinnern, daß es weder nach göttlichem noch nach menschlichem
Recht angängig ist, um des höheren Ertrags willen die
Bedürftigen und Schwachen im Lohn zu drücken und so aus
der Not der anderen Kapital zu schlagen. Jemanden um den geschuldeten
Lohn bringen, ist fürwahr eine schwere Sünde, die laut
zum Himmel um Rache ruft. "Siehe der Lohn der Arbeiter ...
den ihr unterschlagen, schreit zu Gott, und ihre Stimmen dringen
zum Herrn Sabaoth" (Jak 5, 4). Endlich gebietet das religiöse
Gewissen den Besitzenden , daß sie weder mit Gewalt, noch
mit Verstellung, noch mit wucherischen Machenschaften den kleinen
Besitz des Lohnarbeiters schmälern; um so weniger dürfen
sie dies tun, als der Lohnarbeiter gegen Unrecht und Gewalt mehr
oder weniger schutzlos und sein geringes Eigentum gerade deswegen
um so peinlicher zu achten ist. Niemand kann leugnen, daß
es schon allein durch die Erfüllung der genannten Forderungen
gelingen würde, die Schärfe und die Ursachen des sozialen
Kampfes zu beheben.
(Rerum Novarum, Nr. 20)
259. An zweiter Stelle ist die Lage
des Unternehmens bzw. des Unternehmers bei der Bestimmung der Lohnhöhe
in Betracht zu ziehen. Ungerecht wäre die Forderung übertriebener
Löhne, die zum Zusammenbruch des Unternehmens mit allen sich
daraus ergebenden bösen Folgen für die Belegschaften selbst
führen müßten. Anders, wenn infolge Lässigkeit,
aus Mangel an Initiative und dadurch verschuldeter technischer oder
wirtschaftlicher Rückständigkeit die Rentabilität
des Unternehmens leidet; daraus läßt sich keine Berechtigung
herleiten, der Belegschaft die Löhne zu drücken. Steht
dagegen das Unternehmen selbst unter dem Druck ungerechter Vorbelastungen
oder unter dem Zwange, seine Erzeugnisse unter Preis abzugeben,
so daß ihm zufolgedessen die Mittel zur Zahlung angemessener
Löhne nicht zur Verfügung stehen, so machen diejenigen,
die auf das Unternehmen diesen Druck oder Zwang ausüben, himmelschreiender
Sünde sich schuldig; sind doch sie es, die dem Arbeiter, der
sich notgedrungen zu einem Hungerlohn verdingt, den gerechten Lohn
vorenthalten.
(Quadragesimo Anno, Nr. 72)
260. Weiterhin scheinen zwei Versicherungssysteme
notwendig: eines für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse,
das andere für die Landwirte selbst und ihre Familien. es gilt
als ausgemacht, daß das Pro-Kopf-Einkommen des Landwirtes
im allgemeinen unter demjenigen der Industriearbeiter und der im
Dienstleistungsbereich Beschäftigten liegt. Darum scheint es
den Maßstäben der sozialen Gerechtigkeit und Rechtsgleichheit
nicht voll zu entsprechen, die landwirtschaftliche Bevölkerung
in bezug auf Sozialversicherung oder soziale Sicherheit schlechter
zu stellen als die andern Berufsgruppen. Denn die allgemeinen Maßnahmen
der Sozial-versicherung und Versorgung sollten keine zu großen
Unterschiede Wirtschaftsbereich, in dem die Menschen tätig
sind und aus dem sie ihr Einkommen beziehen.
(Mater et Magistra, Nr. 135)
261. Neben dem Lohn kommen hier noch
verschiedene Sozial-leistungen in Betracht, deren Zweck es ist,
das Leben und die Gesundheit des Arbeitnehmers und seiner Familie
zu sichern. Die mit der nötigen Sorge für die Gesundheit
verbundenen Ausgaben, besonders bei Arbeitsunfällen, machen
es notwendig, dem Arbeit-nehmer einen leichteren Zugang zu ärztlicher
Hilfe zu verschaffen, und zwar zu einem möglichst geringen
Preis oder auch ganz unentgeltlich. Ein anderer Bereich solcher
Leistungen steht im Zusammenhang mit dem Recht auf Ruhe und Erholung:
es handelt sich hier vor allem um die regelmäßige wöchentliche
Ruhezeit, die zumindest den Sonntag umfassen sollte, ferner um eine
längere Erholungszeit, den sogenannten Urlaub, einmal im Jahr
oder eventuell mehrmals im Jahr in kürzeren Zeitabschnitten.
Schließlich geht es um das Recht auf Ruhestandsgeld, auf Alterssicherung
und auf Versicherung bei Arbeitsunfällen. Im Rahmen dieser
hauptsächlichen Rechte gibt es ein ganzes System einzelner
Rechtsansprüche, deren Beachtung zusammen mit der Entlohnung
der Arbeit für ein korrektes Verhältnis zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber entscheidend ist. Unter diesen Einzelrechten ist
immer auch der Anspruch auf solche Arbeitsräume und Produktionsprozesse
zu beachten, die dem Arbeitnehmer weder gesundheitlich noch geistigsittlich
schaden.
(Laborem Exercens, Nr. 19)
262. An erster Stelle steht dem Arbeiter
ein ausreichender Lohn zu für seinen und seiner Familie Lebensunterhalt.
Gewiß soll auch die übrige Familie zum gemeinsamen Unterhalt
je nach Kräften des einzelnen beitragen, wie dies besonders
im Bauernhause, aber auch in vielen Handwerker- und kleinen Kaufmannsfamilien
zu beobachten ist. Aber Frauen und Kinder dürfen niemals über
das Maß ihres Alters und ihrer Kräfte belastet werden.
Farnilienmütter sollen in ihrer Häuslichkeit und dem,
was dazu gehört, ihr hauptsächliches Arbeitsfeld finden
in Erfüllung ihrer hausfraulichen Obliegenheiten. Daß
dagegen Hausfrauen und Mütter wegen Unzulänglichkeit des
väterlichen Arbeitsverdienstes zum Schaden ihres häuslichen
Pflichtenkreises und besonders der Kindererziehung außerhäuslicher
Erwerbsarbeit nachzugehen genötigt sind, ist ein schändlicher
Mißbrauch, der, koste es, was es wolle, verschwinden muß.
Auf alle Weise ist daher darauf hinzuarbeiten, daß der Arbeitsverdienst
der Familienväter zur angemessenen Bestreitung des gemeinsamen
häuslichen Aufwandes ausreiche. Falls dies unter den gegenwärtigen
Verhältnissen nicht in allen Fällen möglich ist,
dann ist es ein Gebot der Gemeinwohlgerechtigkeit, alsbald diejenigen
Änderungen in diesen Verhältnissen eintreten zu lassen,
die einen Lohn in der gedachten Höhe für jeden erwachsenen
Arbeiter sicherstellen. Mit verdienter Anerkennung sei hier auch
gedacht aller von weiser und verständnisvoller Absicht getragenen
Versuche und Bestrebungen, durch geeignete Maßnahmen oder
Einrichtungen den Arbeitsverdienst derart mit den Familienlasten
steigen zu lassen, daß entsprechend deren Steigerung Zulagen
gewährt werden, sowie eintretendenfalls auch für unvermeidliche
Belastungen außerordentlicher Art Rat zu schaffen.
(Quadragesimo Anno, Nr. 71)
263. Der gerechte Lohn ist die rechtmäßige
Frucht der Arbeit. Ihn zu verweigern oder zurückzubehalten
ist eine schwere Ungerech-tigkeit. Zur Berechnung des gerechten
Entgelts sind sowohl die Bedürfnisse als auch die Leistungen
eines jeden zu berücksichtigen. Die Arbeit ist "so zu
entlohnen, daß dem Arbeiter die Mittel zu Gebote stehen, um
sein und der Seinigen materielles, soziales, kulturelles und spirituelles
Dasein angemessen zu gestalten-gemäß der Funktion und
Leistungsfähigkeit des Einzelnen, der Lage des Unternehmens
und unter Rücksicht auf das Gemeinwohl" (GS, Nr. 67).
Das Einverständnis der Parteien allein genügt nicht, um
die Höhe des Lohns sittlich zu rechtfertigen.
(KKK, Nr. 2434)
264. Schließlich ist die Arbeit so zu entlohnen, daß
dem Arbeiter die Mittel zu Gebote stehen, um sein und der Seinigen
materielles, soziales, kulturelles und spirituelles Dasein angemessen
zu gestalten-gemäß der Funktion und Leistungsfähigkeit
des Einzelnen, der Lage des Unternehmens und unter Rücksicht
auf das Gemeinwohl.
(Gaudium et Spes, Nr. 67)
265. Wir berühren im Anschlusse
hieran eine Frage von sehr großer Wichtigkeit, bei welcher
viel auf richtiges Verständnis ankommt, damit nicht nach der
einen oder der anderen Seite hin gefehlt werde. Da der Lohnsatz
vom Arbeiter angenommen wird, so könnte es scheinen, als sei
der Arbeitgeber nach erfolgter Auszahlung des Lohnes aller weiteren
Verbindlichkeiten enthoben. Man könnte meinen, ein Unrecht
läge nur dann vor, wenn entweder der Lohnherr einen Teil der
Zahlung zurückbehalte oder der Arbeiter nicht die vollständige
Leistung verrichte, und einzig in diesen Fällen sei für
die Staatsgewalt ein gerechter Grund zum Einschreiten vorhanden,
damit nämlich jedem das Seine zuteil werde.
(Rerum Novarum, Nr. 43)
266. Wenn also auch immerhin die
Vereinbarung zwischen Arbeiter und Arbeitgeber, insbesondere hinsichtlich
des Lohnes, beiderseitig frei geschieht, so bleibt dennoch eine
Forderung der natürlichen Gerechtigkeit bestehen, die nämlich,
daß der Lohn nicht etwa so niedrig sei, daß er einem
genügsamen, rechtschaffenen Arbeiter den Lebensunterhalt nicht
abwirft. Diese schwerwiegende Forderung ist unabhängig von
dem freien Willen der Vereinbarenden. Gesetzt, der Arbeiter beugt
sich aus reiner Not oder um einem schlimmeren Zustande zu entgehen,
den allzu harten Bedingungen, die ihm nun einmal vom Arbeitsherrn
oder Unternehmer auferlegt werden, so heißt das Gewalt leiden,
und die Gerechtigkeit erhebt gegen einen solchen Zwang Einspruch.
(Rerum Novarum, Nr. 45)
267. Ferner müssen Gesellschaft
und Staat für ein angemessenes Lohnniveau sorgen, das dem Arbeiter
und seiner Familie den Unterhalt sichert und die Möglichkeit
zum Sparen erlaubt. Es erfordert Anstren-gungen, um den Arbeitern
stets jenes fachliche Wissen und Können zu vermitteln, damit
ihre Arbeit zur Verbesserung der Produktion beiträgt. Es ist
ebenso notwendig, darüber zu wachen und gesetz-geberische Maßnahmen
zu ergreifen, um die schändliche Ausbeutung insbesondere der
Schwachen, der Einwanderer und der an den Rand gedrängten Arbeiter
zu verhindern. Hier liegt die entscheidende Aufgabe der Gewerkschaften,
die Mindestlohn und Arbeitsbedin-gungen aushandeln.
(Centesimus Annus, Nr. 15)

III. DER ARBEITSPLATZ
268. In zweifacher Richtung wirkt
die Arbeit: einerseits verspricht sie Geld, Vergnügen, Macht,
drängt die einen zur Selbstsucht, die anderen zur Revolte;
andererseits entwickelt sie Berufsethos, Pflichtbewußtsein
und Nächstenliebe. Wenn auch die Arbeit heute mehr nach wissenschaftlichen
Gesichtspunkten ausgeführt wird und in wirksamerer Weise organisiert
ist, so bleibt doch immer die Gefahr bestehen, daß durch sie
der Mensch entmenschlicht und ihr Sklave wird. Die Arbeit ist nur
dann menschlich, wenn sie der Intelligenz und der Freiheit Platz
läßt. Johannes XXIII. hat an die dringende Aufgabe erinnert,
dem Arbeiter seine Würde zu geben, ihn wirklich am gemeinsamen
Werk teilnehmen zu lassen: "Das Ziel muß in jedem Falle
sein, das Unternehmen zu einer echten menschlichen Gemein-schaft
zu machen; diese muß den wechselseitigen Beziehungen der Beteiligten
bei aller Verschiedenheit ihrer Aufgaben und Pflichten das Gepräge
geben" (MM, Nr. 91). Die Mühen der Menschen haben für
den Christen noch einen weiteren Sinn: beizutragen am Aufbau einer
übernatürlichen Welt, die erst dann vollendet ist, wenn
wir alle zusammen den vollkommenen Menschen bilden, von dem der
heilige Paulus spricht und "der die Fülle Christi darstellt"
(Eph 4, 13).
(Populorum Progressio, Nr. 28)
269. Das erfordert im gegenseitigen
Verhältnis von Arbeitgebern, leitenden Angestellten und Arbeitern
im Betrieb Zusammenarbeit, Achtung voreinander und Wohlwollen; alle
müssen zum gemeinsamen Werk mit ehrlichem und innerlichem Einsatz
all ihrer Kräfte zusammenwirken; sie sollen ihre Arbeit nicht
nur als Mittel des Erwerbs auffassen, sondern auch als Pflichterfüllung
und Dienst an der Gemeinschaft. Das bedeutet aber: Bei der Erledigung
der Angelegenheiten und beim Ausbau des Unternehmens sollte auch
die Stimme des Arbeiters gehört und seine Mitverantwortung
angesprochen werden. Unser Vorgänger Pius XII. sagte mit Recht:
"Anderseits verlangt die wirtschaftliche und soziale Funktion,
die jeder Mensch erfüllen möchte, daß die Tätigkeit
die der einzelne entfaltet, nicht völlig dem Willen eines anderen
untergeordnet sei" (Allokution vom 8.10.1956). Zweifellos muß
ein Unternehmen, das der Würde des Menschen gerecht werden
will, auch eine wirksame Einheitlichkeit der Leitung wahren; aber
daraus folgt keineswegs, daß wer Tag für Tag in ihm arbeitet,
als bloßer Untertan zu betrachten ist, dazu bestimmt, stummer
Befehlsempfänger zu sein, ohne das Recht, eigene Wünsche
und Erfahrungen anzubringen; daß er bei Entscheidungen über
die Zuweisung eines Arbeitsplatzes und die Gestaltung seiner Arbeitsweise
sich passiv zu verhalten habe.
(Mater et Magistra, Nr. 92)
270. Schließlich ist die Sicherung
einer "menschlichen" Arbeits-zeit und eine entsprechende
Erholung zu garantieren. Von Bedeutung ist das Recht, die eigene
Persönlichkeit am Arbeitsplatz einzubringen, ohne daß
dabei das eigene Gewissen oder die Menschenwürde Schaden leiden.
Hier ist von neuem an die Rolle der Gewerkschaften zu appellieren,
die nicht nur als Verhandlungspartner, sondern auch als "Ort"
dienen sollen, an dem die Persönlichkeit des Arbeiters zur
Geltung kommen kann. Sie sollen dazu beitragen, eine echte Arbeitskultur
zu entwicke1n und den Arbeitern die volle menschliche Anteilnahme
am Unternehmen zu ermöglichen.
(Centesimus Annus, Nr. 15)
271. Die Pflichten, die hinwieder
die Besitzenden und Arbeitgeber angehen, sind die nachstehenden:
die Arbeiter dürfen nicht wie Sklaven angesehen und behandelt
werden; ihre persönliche Würde, welche geadelt ist durch
ihre Würde als Christen, werde stets heilig gehalten; Arbeit
und Erwerbssorgen erniedrigen sie nicht, vielmehr muß, wer
vernünftig und christlich denkt, es ihnen als Ehre anrechnen,
daß sie selbständig ihr Leben unter Mühe und Anstrengung
erhalten; unehrenvoll dagegen und unwürdig ist es, Menschen
bloß zu eigenem Gewinne auszubeuten und sie nur so hoch anzuschlagen,
als ihre Arbeitskräfte reichen. Eine weitere Vorschrift schärft
ein: Habet auch die gebührende Rücksicht auf das geistige
Wohl und die religiösen Bedürfnisse der Besitzlosen; ihr
Herren seid verpflichtet, ihnen Zeit zu lassen für ihre gottesdienstlichen
Übungen; ihr dürft sie nicht der Verführung und sittlichen
Gefahren bei ihrer Verwendung aussetzen; den Sinn für Häuslichkeit
und Sparsamkeit dürft ihr in ihnen nicht ersticken; es ist
ungerecht, sie mit mehr Arbeit zu beschweren, als ihre Kräfte
tragen können, oder Leistungen von ihnen zu fordern, die mit
ihrem Alter oder Geschlecht in Widerspruch stehen.
(Rerum Novarum, Nr. 20)
272. Inzwischen kann und muß
die Kirche der gegenwärtigen Gesellschaft helfen, indem sie
unermüdlich fordert, daß die Arbeit der Frau im Haus
in ihrem unersetzlichen Wert von allen anerkannt und geschätzt
wird. Von besonderer Wichtigkeit ist, daß dies in der Erziehungsarbeit
Berücksichtigung findet-wird doch die mögliche Diskriminierung
unter den verschiedenen Arbeiten und Berufen von der Wurzel her
verhindert, sobald klar ist, daß sich alle auf allen Gebieten
mit gleichem Recht und gleicher Verantwortung engagieren. So wird
das Bild Gottes im Mann und in der Frau strahlender erscheinen.
Wenn man-wie den Männern-auch den Frauen das Recht zur Übernahme
der verschiedenen öffentlichen Aufgaben zugesteht, muß
aber die Struktur der Gesellschaft so sein, daß die Ehefrauen
und die Mütter nicht praktisch gezwungen sind, außer
Haus zu arbeiten, und daß ihre Familien angemessen leben und
gedeihen können, auch wenn sie sich ganz der eigenen Familie
widmen.
Man muß darüber hinaus die Einstellung überwinden,
nach der sich das Ansehen der Frau eher aus der Arbeit draußen
als aus der Tätigkeit in der Familie ergibt. Das verlangt aber,
daß die Männer die Frau in voller Achtung ihrer persönlichen
Würde wahrhaft schätzen und lieben und daß die Gesellschaft
die geeigneten Bedingungen für die häusliche Arbeit schafft
und entwickelt.
(Familiaris Consortio, Nr. 23)
273. Und ebenso bleibt es wahr, daß
die Arbeit, mag sie auch hier und da in verstiegener Weise mystifiziert
werden, von Gott befohlen und gesegnet ist. Nach dem Bilde Gottes
geschaffen, "muß der Mensch mit dem Schöpfer an
der Vollendung der Schöpfung mitarbeiten und die Welt mit dem
Siegel seines Geistes prägen, den er selbst empfangen hat"
(Paul VI., Brief an die einundfünfzigste Session der französischen
sozialen Wochen). Gott, der den Menschen mit Verstand, Phantasie
und Einfühlungsvermögen ausgestattet hat, hat ihm auch
die Mittel gegeben, irgendwie sein Werk zu vollenden. Ob Künstler
oder Handwerker, ob Unternehmer, Arbeiter oder Bauer, jeder, der
arbeitet, ist in gewissem Sinne schöpferisch tätig. Beschäftigt
mit einer widerspenstigen Materie, prägt er ihr sein Siegel
auf und bildet bei sich Zähigkeit, Scharfsinn und Erfindungsgabe
aus. Ja, gemeinsame, in Hoffnung, Mühen, Streben und Freude
geteilte Arbeit eint die Willen, bringt die Geister einander näher
und verbindet die Herzen: im gemeinsamen Werk entdecken sich die
Menschen als Brüder.
(Populorum Progressio, Nr. 27)

IV. ARBEITSLOSIGKEIT
274. Wenn man die Rechte der Arbeitenden
gerade im Hinblick auf diesen "indirekten Arbeitgeber"
bedenkt, also im Hinblick auf das Gefüge der nationalen und
internationalen Stellen, die für die ganze Ausrichtung der
Arbeitspolitik verantwortlich sind, muß man seine Aufmerksamkeit
zuerst auf ein grundlegendes Problem richten, nämlich auf das
Problem des Arbeitsplatzes, mit anderen Worten, auf das Problem
einer geeigneten Beschäftigung für alle Arbeits-fähigen.
Das Gegenteil einer gerechten und geordneten Situation auf diesem
Gebiet ist die Arbeitslosigkeit, der Mangel an Arbeitsplätzen
für Arbeitsfähige. Es kann sich dabei um eine allgemeine
oder eine auf einzelne Sektoren beschränkte Arbeitslosigkeit
handeln. Aufgabe der genannten Institutionen, die hier unter dem
Namen des indirekten Arbeitgebers verstanden werden, ist es, die
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, die in jedem Fall ein Übel
ist und, wenn sie große Ausmaße annimmt, zu einem echten
sozialen Notstand werden kann. Ein besonders schmerzliches Problem
wird sie, wenn sie vor allem die Jugendlichen trifft, die nach einer
entsprechenden allge-meinbildenden, technischen und beruflichen
Vorbereitung keinen Arbeitsplatz finden können und ihren ehrlichen
Arbeitswillen und ihre Bereitschaft, die ihnen zukommende Verantwortung
für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gesellschaft
zu übernehmen, schmerzlich frustriert sehen. Die Pflicht der
Hilfe-leistung für die Arbeitslosen, das heißt die Verpflichtung,
den beschäftigungslosen Arbeitnehmern und ihren Familien durch
die dazu nötige entsprechende Unterstützung den Lebensunterhalt
zu sichern, entspringt dem Grundprinzip der für diesen Bereich
gültigen sittlichen Ordnung, nämlich dem Prinzip der gemeinsamen
Nutznießung der Güter oder, anders und einfacher ausgedrückt,
dem Recht auf Leben und Unterhalt.
(Laborem Exercens, Nr. 18)
275. Ohne ungerechte Zurücksetzung
sollen alle, Männer und Frauen, Gesunde und Behinderte, Einheimische
und Fremdarbeiter Zugang zur Arbeit und zum Berufsleben haben. Die
Gesellschaft soll den Umständen entsprechend den Bürgern
helfen, sich Arbeit und Anstellung zu verschaffen.
(KKK, Nr. 2433)
276. Bezüglich der Menschenrechte,
die Wir ins Auge fassen wollen, stellen Wir gleich zu Beginn fest,
daß der Mensch das Recht auf Leben hat, auf die Unversehrtheit
des Leibes sowie auf die geeig-neten Mittel zu angemessener Lebensführung.
Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, ärztliche
Behandlung und die notwendigen Dienste, um die sich der Staat gegenüber
den einzelnen kümmern muß. Daraus folgt auch, daß
der Mensch ein Recht auf Beistand hat im Falle von Krankheit, Invalidität,
Verwitwung, Alter, Arbeitslosigkeit oder wenn er ohne sein Ver-schulden
sonst der zum Leben notwendigen Dinge entbehren muß.
(Pacem in Terris, Nr. 11)

V. GEWERKSCHAFTEN
277. Daraus aber, daß die Menschen
von Natur aus gemein-schaftsbezogen sind, entsteht das Recht der
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie können den Gemeinschaftsgründungen
die Form geben, die sie für die geeignetere halten, um das
Ziel zu erreichen, das sie sich gesteckt haben, und in diesen Gemeinschaften
aus eigenem Antrieb und aus eigener Verantwortung handeln und diese
zum gewünschten Ziel hinlenken.
(Pacem in Terris, Nr. 23)
278. Darin liegt die einzigartige
Bedeutung der von Leo kraft seiner obersten Lehrgewalt verkündeten
Grundsätze, daß sie diese Widerstände zu brechen,
diese Bedenken zu zerstreuen vermocht haben; sodann aber darin,
daß sie den christlichen Arbeitern nicht allein den Anstoß
gaben zur Gründung eines vielseitigen Verein-igungswesens auf
beruflicher Grundlage, sondern ihnen zugleich auch die geeignete
Anleitung dazu boten. Zahllose Arbeiter wurden so in ihrer guten
Gesinnung bestärkt und, wirksam gefeit gegen die Lockungen
der sozialistischen Organisationen, die es wagten, sich als die
einzigen anzupreisen, die in wirksamer Weise für die Interessen
der Enterbten und Ausgebeuteten einträten.
Besonders glücklich war jene Anweisung des Rundschreibens Rerum
Novarum, wonach "Verfassung und Leitung die Arbeiter-vereinigungen
zu möglichst tauglichen Werkzeugen für den ihnen vorgesetzten
Zweck machen müssen. Dieser Zweck aber besteht in der größtmöglichen
Förderung der Mitglieder an Leib und Seele wie an äußeren
Gütern" (RN, Nr. 53). Offenkundig aber sei "die religiös-sittliche
Vervollkommnung als das Hauptziel ins Auge zu fassen und nach ihm
die ganze Gebarung der Vereinigungen auszurichten" (RN, Nr.
53). Denn "sind die Vereinssatzungen auf die Religion als ihre
feste Grundlage gestellt, dann ist der Weg leicht zu einer Regelung
der wechselseitigen Beziehungen der Mitglieder, die ein friedvolles
Zusammenleben und allgemeine Wohlfahrt sichert" (RN, Nr. 54).
(Quadragesimo Anno, Nr. 31-32)
279. Nicht selten greifen die Arbeiter zu gemeinsamer Arbeits-einstellung,
wenn ihnen die Anforderungen zu schwer, die Arbeitsdauer zu lang,
der Lohnsatz zu gering erscheint. Dieses Vorgehen, das in der Gegenwart
immer häufiger wird und immer weiteren Umfang annimnnt, fordert
die öffentliche Gewalt auf, dagegen Abhilfe zu schaffen; denn
die Ausstände gereichen nicht bloß den Arbeitgebern mitsamt
den Arbeitern zum Schaden, sie benachteiligen auch empfindlich Handel
und Industrie, überhaupt den ganzen öffentlichen Wohlstand.
Außerdem geben sie erfahrungsmäßig häufig
Anlaß zu Gewalttätigkeiten und Unruhen und stören
so den Frieden im Staate. Demgegenüber ist diejenige Art der
Abwehr am wirksamsten und heilsamsten, welche durch entsprechende
Anordnungen und Gesetze dem Übel zuvorzukommen trachtet und
sein Entstehen hindert durch Beseitigung jener Ursachen, die den
Konflikt zwischen den Anforderungen der Arbeitsherren und der Arbeiter
herbeizuführen pflegen.
(Rerum Novarum, Nr. 39)
280. In der Arbeit an der Entwicklung
wird dem Menschen, der in der Familie seine erste Heimstatt hat,
oft von Berufsorganisationen geholfen. Wenn deren Daseinsberechtigung
in der Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder besteht, dann haben
sie eine große Verantwortung für die erzieherische Aufgabe,
die sie leisten können und müssen. In ihrer Aufklärungs-
und Bildungsarbeit haben sie die große Möglichkeit, in
allen den Gemeinsinn und die Verpflichtung dem Gemeinwohl gegenüber
zu wecken.
(Populorum Progressio, Nr. 38)
281. Aus all diesen Rechtsansprüchen
zusammen mit der Not-wendigkeit, daß die Arbeitnehmer selbst
sich für deren Gewährleistung einsetzen, ergibt sich noch
ein weiteres Recht, nämlich sich zusammenzuschließen,
also Verbände oder Vereinigungen zu bilden, deren Zweck es
ist, die Lebensinteressen der in den verschiedenen Berufen Tätigen
zu vertreten. Solche Vereinigungen werden als Gewerkschaften bezeichnet.
Die Lebensinteressen der Arbeitnehmer sind bis zu einem gewissen
Punkt allen gemeinsam; gleichzeitig jedoch weist jede Art von Arbeit,
jeder Beruf bestimmte Eigenheiten auf, die in diesen Organisationen
ihre besondere Berücksichtigung finden sollten.
(Laborem Exercens, Nr. 20)
282. Eines der grundlegenden Rechte
der menschlichen Person ist das Recht der im Arbeitsverhältnis
stehenden Menschen, in voller Freiheit Organisationen zu gründen,
die sie echt vertreten und imstande sind, zur rechten Gestaltung
des Wirtschaftslebens einen wirksamen Beitrag zu leisten, wie auch
in diesen Organisationen sich frei zu betätigen, ohne Gefahr
zu laufen, deswegen irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt zu sein.
Durch eine solche geordnete Beteiligung, verbunden mit steigendem
wirtschaftlichem und sozialem Bildungsstand, werden bei allen das
Verständnis der eigenen Aufgabe und das Verantwortungsbewußtsein
ständig zunehmen; das wird weiter dazu führen, alle-gemäß
den Anlagen und Fähigkeiten eines jeden-ihrer Verbundenheit
im gemeinsamen Bemühen um das allumfassende Werk des wirtschaftlichen
und sozialen Fortschritts und um die allseitige Verwirklichung des
Gemeinwohls inne werden zu lassen.
(Gaudium et Spes, Nr. 68)
283. Der Staat verleiht der Gewerkschaft
die rechtliche Aner-kennung, und zwar nicht ohne Monopolstellung,
insofern ausschließlich die so anerkannte Gewerkschaft Arbeitnehmer
bzw. Arbeitgeber vertreten, ausschließlich sie Tarifverträge
und Tarifgemeinschaften schließen kann. Die Zugehörigkeit
zur Gewerkschaft ist freigestellt, und nur in diesem Sinne kann
die gewerkschaftliche Organisation als frei bezeichnet werden, denn
der Gewerkschaftsbeitrag und andere besondere Abgaben sind pflicht-mäßig
für alle Berufsangehörigen, gleichviel ob Arbeitnehmer
oder Arbeitgeber, wie auch die von den rechtlich anerkannten Gewerk-schaften
geschlossenen Tarifverträge bindend sind für alle. Allerdings
wird amtlich erklärt, daß die rechtlich anerkannte Gewerkschaft
das Bestehen rein tatsächlicher Vereinigungen auf beruflicher
Grundlage nicht ausschließt.
(Quadragesimo Anno, Nr. 92)

VI. STREIKS
284. Streik ist sittlich berechtigt,
wenn er ein unvermeidliches, ja notwendiges Mittel zu einem angemessenen
Nutzen darstellt. Er wird sittlich unannehmbar, wenn er von Gewalttätigkeiten
begleitet ist oder wenn man mit ihm Ziele verfolgt, die nicht direkt
mit den Arbeitsbedingungen zusammenhängen oder die dem Gemeinwohl
widersprechen.
(KKK, Nr. 2435)
285. Bei ihrem Einsatz für die
berechtigten Forderungen ihrer Mitglieder bedienen sich die Gewerkschaften
auch der Methode des Streiks, das heißt der Arbeitsniederlegung
als einer Art von Ultimatum, das sich an die zuständigen Organe
und vor allem an die Arbeitgeber richtet. Sie wird von der katholischen
Soziallehre als eine unter den notwendigen Bedingungen und in den
rechten Grenzen erlaubte Methode anerkannt. Auf dieser Grundlage
müßte den Arbeitnehmern das Recht auf Streik garantiert
werden, ohne daß ihre Teilnahme daran negative Folgen für
sie nach sich zieht. Wenn man zugibt, daß der Streik ein erlaubtes
Mittel ist, muß man jedoch gleichzeitig hervorheben, daß
er in gewissem Sinn ein äußerstes Mittel bleibt. Man
darf ihn nicht mißbrauchen, vor allem nicht für "politisches"
Taktieren. Auch darf man nie außer acht lassen, daß
die für das Leben und Zusammenleben der Bürger notwendigen
Dienstleistungen auf jeden Fall sichergestellt werden müssen,
wenn nötig, durch besondere gesetzliche Maßnahmen. Der
Mißbrauch des Streiks kann zu einer Lähmung des ganzen
sozio-ökonomischen Lebens führen, und das widerspricht
den Erfordernissen des Gemeinwohls der Gesellschaft, das auch mit
der richtig verstandenen Natur der Arbeit selbst im Einklang steht.
(Laborem Exercens, Nr. 20)
286. Wo der Gegensatz wirtschaftlicher
oder sozialer Interessen zu kämpferischen Auseinandersetzungen
zu führen droht, müssen alle Bemühungen dahin zielen,
eine friedliche Lösung zu finden. An erster Stelle muß
immer die ehrliche Aussprache der Beteiligten stehen. Nichtsdestoweniger
wird auch unter den heutigen Verhält-nissen der Streik, wenn
auch nur als letzter Behelf, unentbehrlich bleiben, um Rechte der
Arbeiter zu verteidigen oder berechtigte Forderungen durchzusetzen.
So schnell als möglich muß dann aber versucht werden,
den Weg zur Wiederaufnahme von Verhandlungen und gemeinsamen Überlegungen
über eine Verständigung zu finden.
(Gaudium et Spes, Nr. 68)

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