ARTIKEL
5:
Dei Rolle Des Staates
1. Weltliche Autorität
2. Die Rechtsstaatlichkeit
3. Die Rolle der Regierung
4. Kirche und Staat
5. Regierungsformen
6. Demokratie
I. WELTLICHE AUTORITÄT
178. "Die menschliche Gesellschaft
kann weder gut geordnet noch fruchtbar sein, wenn es in ihr niemanden
gibt, der mit rechtmäßiger Autorität die Ordnung
aufrecht erhält und mit der notwendigen Sorgfalt auf das allgemeine
Wohl bedacht ist" (PT, Nr. 46). Als "Autorität"
bezeichnet man die Eigenschaft von Personen oder Institutionen,
aufgrund derer sie den Menschen Gesetze und Befehle geben und von
ihnen Gehorsam erwarten können.
Jede menschliche Gemeinschaft bedarf einer Autorität, von der
sie geleitet wird. Diese hat ihre Grundlage in der menschlichen
Natur. Sie ist für die Einheit des Gemeinwesens notwendig.
Ihre Aufgabe ist es, soweit wie möglich das Gemeinwohl der
Gesellschaft zu gewährleisten.
Die von der sittlichen Ordnung geforderte Autorität geht von
Gott aus: "Jeder leiste den Trägern der staatlichen Gewalt
den schuldigen Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche Gewalt, die
nicht von Gott stammt; jede ist von Gott eingesetzt. Wer sich daher
der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich gegen die Ordnung
Gottes, und wer sich ihm entgegenstellt, wird dem Gericht verfallen"
(Röm 13, 1-2).
Die Gehorsamspflicht verlangt von allen, der Autorität die
ihr gebührende Ehre zu erweisen und die Personen, die ein Amt
ausüben, zu achten und ihnen-je nach Verdienst-Dankbarkeit
und Wohlwollen entgegenzubringen.
Dem hl. Papst Clemens von Rom verdanken wir das älteste Gebet
der Kirche für die Träger der staatlichen Autorität:
"Gib ihnen, Herr, Gesundheit, Frieden, Eintracht, Beständigkeit,
damit sie die von dir ihnen gegebene Herrschaft untadelig ausüben!
Denn du, himmlischer Herr, König der Aonen, gibst den Menschenkindern
Herrlichkeit und Ehre und Gewalt über das, was auf Erden ist;
du, Herr, lenke ihren Willen nach dem, was gut und wohlgefällig
ist vor dir, damit sie in Frieden und Milde frommen Sinnes die von
dir ihnen gegebene Gewalt ausüben und so deiner Huld teilhaftig
werden!" (Hl. Klemens von Rom, Ad Cor., 61).
(KKK, Nr. 1897-1900)
179. Ebenso ergibt sich, daß
sich die Ausübung der politischen Gewalt in der Gemeinschaft
als solcher oder in den für sie repräsentativen Institutionen
immer nur im Rahmen der sittlichen Ordnung vollziehen darf, und
zwar zur Verwirklichung des Gemeinwohls-dieses aber dynamisch verstanden-und
entsprech-end einer legitimen juridischen Ordnung, die bereits besteht
oder noch geschaffen werden soll. Dann aber sind auch die Staatsbürger
im Gewissen zum Gehorsam verpflichtet. Daraus ergeben sich also
die Verantwortlichkeit, Würde und Bedeutung der Regierenden.
(Gaudium et Spes, Nr. 74)
180. Es folgt auch schon aus der
moralischen Ordnung selbst, daß die bürgerliche Gemeinschaft
der Menschen einer Autorität bedarf, durch die sie geleitet
wird, und daß die Autorität nicht gegen eben diese Ordnung
ausgespielt werden kann; sonst würde sie sofort hinfällig
werden, da ihr das Fundament entzogen wäre. Dies ist die Mahnung
Gottes selbst: "Höret nun, ihr Könige, und merket
wohl, lernet, ihr Richter der Enden der Erde! Lauschet, ihr Herrscher
über die Volksmenge, die ihr euch brüstet mit Völkermassen!
Denn vom Herrn ward euch die Macht gegeben und die Herrschaft vom
Höchsten, der eure Werke prüfen und eure Pläne untersuchen
wird" (Weish. 6, 2-4).
(Pacem in Terris, Nr. 83)
181. Die Autorität hat ihre
moralische Rechtmäßigkeit nicht aus sich selbst. Sie
darf sich nicht willkürlich verhalten, sondern muß für
das Gemeinwohl wirken "als moralische Macht, die sich stützt
auf die Freiheit und auf das Bewußtsein einer übernommenen
Verantwortung" (GS, Nr. 74).
"Zum Zweiten ist zu sagen, daß das menschliche Gesetz
nur insoweit die Beschaffenheit eines Gesetzes hat, als es der rechten
Vernunft gemäß ist. Demzufolge ist offenbar, daß
es vom ewigen Gesetz abgeleitet wird. Insofern es aber von der Vernunft
abweicht, wird es als ungerechtes Gesetz bezeichnet und hat nicht
die Bewandtnis eines Gesetzes, sondern eher die einer Gewalttätigkeit"
(Hl. Thomas von Aquin, STh, I-II, 93, 3, ad 2).
(KKK, Nr. 1902)

II. DIE RECHTSSTAATLICHKEIT
182. Der Rechtsstaat ist die notwendige
Bedingung zur Errichtung einer wahren Demokratie. Damit diese sich
entwickeln kann, bedarf es einer präzisen Unterweisung der
Bürger sowie einer Förderung der öffentlichen Ordnung
und des Friedens innerhalb des gesellschaftlichen Zusammenlebens.
Es gibt wirklich keine echte und stabile Demokratie ohne soziale
Gerechtigkeit. Daher ist es not-wendig, daß die Kirche der
Gewissensbildung mehr Aufmerksamkeit schenkt, Sozialarbeiter für
das öffentliche Leben auf allen Ebenen ausbildet, die ethische
Erziehung, die Befolgung des Gesetzes und der Menschenrechte fordert
und sich noch mehr um die ethische Unterweisung der Politiker bemüht.
(Ecclesia in America, Nr. 56)
183. Dennoch darf man nicht glauben,
die Autorität sei an keine Norm gebunden. Sie wurzelt vielmehr
in der Fähigkeit, nach Maßgabe der Vernunft zu befehlen;
daraus ergibt sich, daß sie die Gewalt, Verpflichtungen aufzuerlegen,
aus der sittlichen Ordnung herleitet, die ihrerseits Gott als Ursprung
und Ziel hat. Deshalb schreibt Unser Vorgänger Pius XII. seligen
Andenkens: "Dieselbe unbedingt gültige Ordnung des Seins
und der Zwecke, die den Menschen als autonome Persönlichkeit
ausweist, das heißt als Träger von unverletzlichen Pflichten
und Rechten-Ursprung und Ziel seines gesellschaftlichen Lebens-diese
Ordnung umfaßt auch den Staat als eine notwendige Gesellschaft,
bekleidet mit der Autorität, ohne die er weder bestehen noch
leben könnte.... Da nun diese unbedingt gültige Ordnung
im Lichte der gesunden Vernunft, besonders aber im Lichte des christlichen
Glaubens keinen andern Ursprung haben kann als den persönlichen
Gott, unsern Schöpfer, so ist klar, daß die Würde
des Staates, die Würde der von Gott gewollten sittlichen Gemeinschaft,
die Würde der öffentlichen Gewalt die Würde ihrer
Teilnahme an der Autorität Gottes ist" (Pius XII., Weihnachtsbotschaft,
1944).
(Pacem in Terris, Nr. 47)
184. Der gegenwärtige geschichtliche
Augenblick macht die Stärkung der Rechtsmittel dringlich, die
geeignet sind, die Gewissens-freiheit auch im politischen und sozialen
Bereich zu fördern. Die stufenweise und stetige Entwicklung
einer international anerkannten Gesetzesregelung wird in diesem
Zusammenhang eine der sichersten Grundlagen für den Frieden
und für den Fortschritt der Menschheits-familie bilden können.
Gleichzeitig kommt es wesentlich darauf an, daß parallele
Anstrengungen auf nationaler und auch regionaler Ebene unternommen
werden, um sicherzustellen, daß alle Menschen, wo immer sie
wohnen, durch international anerkannte gesetzliche Normen geschützt
sind.
(Botschaft zum Weltfriedenstag, 1991, Nr. 6)
185. Da die staatliche Gewalt von
der Ordnung der geistigen Wirklichkeit gefordert wird und von Gott
ausgeht, können Gesetze oder Anordnungen die Staatsbürger
innerlich nicht verpflichten, wenn die Staatslenker gegen diese
Ordnung und deshalb gegen Gottes Willen Gesetze erlassen oder etwas
vorschreiben; denn man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen;
in diesem Falle hört die Autorität ganz auf; an ihre Stelle
tritt gräßliches Unrecht, wie der heilige Thomas von
Aquin lehrt: "Zum Zweiten ist zu sagen, daß das menschliche
Gesetz nur insoweit die Beschaffenheit eines Gesetzes hat, als es
der rechten Vernunft gemäß ist. Demzufolge ist offenbar,
daß es vom ewigen Gesetz abgeleitet wird. Insofern es aber
von der Vernunft abweicht, wird es als ungerechtes Gesetz bezeichnet
und hat nicht die Bewandtnis eines Gesetzes, sondern eher die einer
Gewalttätigkeit" (Hl. Thomas v. Aquin, STh, I-II, 93,
3, ad 2).
(Pacem in Terris, Nr. 51)
186. Leo XIII. wußte sehr wohl,
daß man eine gesunde Staatstheorie braucht, um eine normale
Entfaltung der menschlichen Tätigkeiten zu gewährleisten,
der geistigen und der materiellen, die beide unerläßlich
sind. In einem Abschnitt von Rerum Novarum legt er darum die Organisation
der Gesellschaft nach den drei Gewalten-der gesetzgebenden, der
ausführenden und der richterlichen-vor; dies war in der damaligen
Zeit in der Lehre der Kirche eine Neuheit. Diese Ordnung spiegelt
eine realistische Sicht der sozialen Natur des Menschen, die eine
entsprechende Gesetzgebung zum Schutz der Freiheit aller erfordert.
Zu diesem Zweck ist es besser, wenn jede Macht von anderen Mächten
und anderen Kompetenzbereichen ausgeglichen wird, die sie in ihren
rechten Grenzen halten. Das ist das Prinzip des "Rechtsstaates",
in dem das Gesetz und nicht die Willkür der Menschen herrscht.
(Centesimus Annus, Nr. 44)
187. Man muß ferner betonen,
daß keine gesellschaftliche Gruppe, wie zum Beispiel eine
politische Partei, das Recht hat, das Führungs-monopol an sich
zu reißen; denn das führt zur Zerstörung des wahren
Subjektcharakters der Gesellschaft und der Bürger als Personen,
wie es bei jedem Totalitarismus geschieht.
(Sollicitudo Rei Socialis, Nr. 15)

III. DIE ROLLE
DER REGIERUNG
188. Damit jedoch eine solche rechtliche
und politische Staatsordnung ihren Nutzen bringe, fordert es die
Natur der Sache, daß die Behörden sorgsam ihres Amtes
walten und die auftretenden Schwierigkeiten mit jenen geeigneten
Verfügungen und Mitteln beheben, die ihren Aufgaben und der
Lage des Staates entsprechen. Aus demselben Grund ist erforderlich,
daß der Gesetzgeber im Staate bei der stets sich verändernden
Lage niemals die sittlichen Normen, noch die verfassungsmäßigen
Grundsätze außer acht lassen, noch auch die Bedürfnisse
des Gemeinwohls vernachlässigen darf. Und wie es den Verwaltungsorganen
obliegt, in genauer Kenntnis der Gesetze und nach sorgfältiger
Erwägung der Begleitumstäne alles dem Rechte gemäß
so zu regeln, so müssen die Richter mit menschlicher Integrität
und frei von aller Parteilichkeit jedem zu seinem Recht verhelfen.
Die Ordnung der Dinge verlangt sodann, daß die einzelnen Bürger
nicht minder als die verschiedenen Sozialgebilde gesetzlich entsprechend
gesichert seien, wenn sie Rechte zu behaupten und Pflichten zu erfüllen
haben.
(Pacem in Terris, Nr. 69)
189. Dieses staatliche Eingreifen,
das fördert, anregt, regelt, Lücken schließt und
Vollständigkeit gewährleistet, findet seine Begründung
in dem Subsidiaritätsprinzip, so, wie es Pius XI. in dem Rundschreiben
Quadragesimo Anno ausgesprochen hat: "Fest und unverrückbar
bleibt jener oberste Grundsatz der Sozialphilosophie, an dem nicht
zu rütteln noch zu deuteln ist: Wie dasjenige, was der Einzelmensch
aus eigener Initiative und mit seinen eigenen Kräften leisten
kann, ihm nicht entzogen und der Gesellschaltstätigkeit zugewiesen
werden darf, so verstößt es gegen die Gerechtigkeit,
das, was die kleineren und untergeordneten Gemeinwesen leisten und
zum guten Ende führen können, für die weitere und
übergeordnete Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen; zugleich
ist es überaus nachteilig und verwirrt die rechte Ordnung.
Jedwede Gesellschaft-stätigkeit ist ja ihrem Wesen und Begriff
nach subsidiär: sie soll die Glieder des Sozialkörpers
unterstützen, darf sie aber niemals zerschlagen oder aufsaugen"
(QA, Nr. 23).
(Mater et Magistra, Nr. 53)
190. Im politischen Bereich gilt
es hervorzuheben, daß Wahr-haftigkeit in den Beziehungen zwischen
Regierenden und Regierten, Transparenz in der öffentlichen
Verwaltung, Unparteilichkeit im Dienst am Staat, Achtung der Rechte
auch der politischen Gegner, Schutz der Rechte der Angeklagten gegen
summarische Verfahren und Verurteilungen, richtige und gewissenhafte
Verwendung der öffentlichen Gelder, Ablehnung zweifelhafter
oder unerlaubter Mittel, um die Macht um jeden Preis zu erobern,
festzuhalten und zu vermehren, Prinzipien sind, die ihre erste Wurzel-wie
auch ihre einzigartige Dringlichkeit-im transzendenten Wert der
Person und in den objektiven sittlichen Erfordernissen für
das Funktionieren der Staaten haben.
(Veritatis Splendor, Nr. 101)

IV. KIRCHE UND
STAAT
191. Der Schutz und die Förderung
der unverletzlichen Menschen-rechte gehört wesenhaft zu den
Pflichten einer jeden staatlichen Gewalt. Die Staatsgewalt muß
also durch gerechte Gesetze und durch andere geeignete Mittel den
Schutz der religiösen Freiheit aller Bürger wirksam und
tatkräftig übernehmen und für die Förderung
des religiösen Lebens günstige Bedingungen schaffen, damit
die Bürger auch wirklich in der Lage sind, ihre religiösen
Rechte auszuüben und die religiösen Pflichten zu erfüllen,
und damit der Gesellschaft selber die Werte der Gerechtigkeit und
des Friedens zugute kommen, die aus der Treue der Menschen gegenüber
Gott und seinem heiligen Willen hervorgehen.
(Dignitatis Humanae, Nr. 6)

V. REGIERUNGSFORMEN
192. Während die Autorität
als solche auf eine von Gott vorge-bildete Ordnung verweist, muß
"die Bestimmung der Regierungsform und die Auswahl der Regierenden
dem freien Willen der Staatsbürger überlassen" bleiben
(GS, Nr. 74). Unterschiedliche Regierungsformen sind sittlich zulässig,
sofern sie zum rechtmäßigen Wohl der Gemeinschaft, die
sie annimmt, beitragen. Regierungen, deren Wesen dem natürlichen
Sittengesetz, der öffentlichen Ordnung und den Grundrechten
der Personen widerspricht, können das Gemeinwohl der Nationen,
denen sie aufgezwungen wurden, nicht verwirklichen.
(KKK, Nr. 1901)
193. Im Gegensatz zu dieser Auffassung
vertritt in der modernen Zeit der Totalitarismus in seiner marxistisch?leninistischen
Ausprägung die Meinung, daß einige Menschen auf Grund
einer tieferen Kenntnis der Entwicklungsgesetze der Gesellschaft
oder durch eine klassenmäßige Sonderstellung oder durch
einen Kontakt mit den eigentlichen Quellen des kollektiven Bewußtseins
vom Irrtum frei sind und daher Anspruch auf die Ausübung einer
absoluten Macht erheben können. Hinzu kommt, daß der
Totalitarismus aus der Verneinung der Wahrheit im objektiven Sinn
entsteht: Wenn es keine transzendente Wahrheit gibt, der gehorchend
der Mensch zu seiner vollen Identität gelangt, gibt es kein
sicheres Prinzip, das gerechte Beziehungen zwischen den Menschen
gewährleistet. Ihr Klassen-interesse, Gruppeninteresse und
nationales Interesse bringt sie unweigerlich in Gegensatz zueinander.
Wenn die transzendente Wahrheit nicht anerkannt wird, dann triumphiert
die Gewalt der Macht, und jeder trachtet, bis zum Äußersten
von den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Gebrauch zu machen,
um ohne Rücksicht auf die Rechte des anderen sein Interesse
und seine Meinung durchzusetzen. Der Mensch wird da nur insoweit
respektiert, als man ihn als Werkzeug für ein egoistisches
Ziel benutzen kann. Die Wurzel des modernen Totalitarismus liegt
also in der Verneinung der transzendenten Würde des Menschen,
der sichtbares Abbild des unsichtbaren Gottes ist. Eben deshalb,
auf Grund seiner Natur, ist er Subjekt von Rechten, die niemand
verletzen darf: weder der einzelne noch die Gruppe, die Masse, die
Nation oder der Staat. Auch die gesellschaftliche Mehrheit darf
das nicht tun, indem sie gegen eine Minderheit vorgeht, sie ausgrenzt,
unterdrückt, ausbeutet oder sie zu vernichten versucht. Die
Kultur und die Praxis des Totalitarismus ziehen auch die Verneinung
der Kirche nach sich. Der Staat oder die Partei, die glaubt, in
der Geschichte das absolute Gut verwirklichen zu können und
sich über alle Werte hinwegsetzt, kann nicht zulassen, daß
ein objektives Kriterium für Gut und Böse außer
dem Willen der Herrschenden anerkannt wird, das unter bestimmten
Umständen auch dazu dienen kann, ihr Verhalten kritisch zu
beurteilen. Das erklärt, warum der Totalitarismus die Kirche
zu vernichten oder wenigstens zu unterwerfen trachtet, indem er
sie zu einem Werkzeug seines ideologischen Apparates macht. Das
Bestreben des totalitären Staates läuft noch immer darauf
hinaus, die Nation, die Gesellschaft, die Familie, die Religionsgemeinschaften
und die Menschen selbst in sich aufzusaugen. Durch die Verteidigung
ihrer Freiheit verteidigt die Kirche zugleich den Menschen, der
Gott mehr gehorchen muß als den Menschen (vgl. Apg 5, 29),
die Familie, die verschiedenen gesellschaftlichen Organisationen
und die Nationen, alles Realitäten, die ihren je eigenen Autonomie?
und Souveränitätsbereich besitzen.
(Centesimus Annus, Nr. 44-45)
194. Um tatsächlich festzustellen, in welcher Form ein Staat
regiert werden und wie er seine Aufgaben erfüllen soll, müssen
vielmehr der augenblickliche Zustand und die Lage eines jeden Volkes
in Betracht gezogen werden, die je nach Ort und Zeit verschieden
sind. Wir meinen aber, es ist der Menschennatur angepaßt,
wenn das Zusammenleben der Bürger so gestaltet wird, daß
es auf jener Dreigliederung von Behörden beruht, die den drei
hauptsächlichen Aufgaben der Staatsgewalt sachlich entsprechen
dürfte; denn in einem solchen Staate sind nicht nur die Obliegenheiten
der Behörden, sondern auch die Beziehungen zwischen den Bürgern
und den Trägern der staatlichen Gewalt rechtlich umschrieben.
Gewiß gibt dies den Bürgern in der Wahrung ihrer Rechte
wie auch in der Erfüllung ihrer Pflichten einen bestimmten
Schutz.
(Pacem in Terris, Nr. 68)
195. Soll die verantwortungsbewußte
Mitarbeit der Bürger im täglichen Leben des Staates den
gewünschten Erfolg haben, so muß eine Ordnung des positiven
Rechtes vorhanden sein, in der eine sinnvolle Aufteilung der Ämter
und Institutionen der öffentlichen Gewalt in Verbindung mit
einem wirksamen und nach allen Seiten hin unabhängigen Schutz
der Rechte gegeben ist. Die Rechte aller Personen, Familien und
gesellschaftlichen Gruppen und deren Ausübung sollen anerkannt,
geschützt und gefördert werden zusammen mit den Pflichten,
die alle Staatsbürger binden. Unter diesen Pflichten muß
ausdrücklich die Pflicht genannt werden, dem Staat jene materiellen
und persönlichen Dienste zu leisten, die für das Gemeinwohl
notwendig sind. Die Regierenden sollen sich davor hüten, den
Familien, gesellschaftlichen und kulturellen Gruppen, vorstaatlichen
Körperschaften und Institutionen Hindernisse in den Weg zu
legen oder ihnen den ihnen zustehenden freien Wirkungskreis zu nehmen;
vielmehr sollen sie diese großzügig und geregelt fördern.
Aber auch die Staatsbürger, einzeln oder in Gruppen, sollen
der öffentlichen Autorität nicht eine zu umfangreiche
Gewalt zugestehen noch von ihr ungebührlich große Zuwendungen
und Begünstigungen fordern, so daß die Eigenverantwortung
der Einzelnen, der Familien und gesellschaftlichen Gruppen gemindert
wird.
(Gaudium et Spes, Nr. 75)
196. Bei der Reform der Institutionen
denken Wir zunächst an den Staat. Nicht als ob alles Heil von
der Staatstätigkeit zu erwarten wäre; der Grund ist ein
anderer. In der Auswirkung des "individuali-stischen Geistes"
ist es so weit gekommen, daß das einst blühende und in
einer Fülle verschiedenartiger Vergemeinschaftungen entfaltete
menschliche Gesellschafsleben derart zerschlagen und nahezu ausgelöscht
wurde, bis schließlich fast nur noch die Einzelmenschen und
der Staat übrigblieben-zum nicht geringen Schaden für
den Staat selber. Das Gesellschaftsleben wurde ganz und gar unförmlich;
der Staat aber, der sich mit all den Aufgaben belud, welche die
von ihm verdrängten Vereinigungen nun nicht mehr zu leisten
vermochten, wurde unter einem Übermaß von Obliegenheiten
und Verpflichtungen zugedeckt und erdrückt.
(Quadragesimo Anno, Nr. 78)

VI. DEMOKRATIE
197. Die Kirche weiß das System
der Demokratie zu schätzen, insoweit es die Beteiligung der
Bürger an den politischen Entschei-dungen sicherstellt und
den Regierten die Möglichkeit garantiert, sowohl ihre Regierungen
zu wählen und zu kontrollieren, als auch dort, wo es sich als
notwendig erweist, sie auf friedliche Weise zu ersetzen. Sie kann
daher nicht die Bildung schmaler Führungsgruppen billigen,
die aus Sonderinteressen oder aus ideologischen Absichten die Staatsmacht
an sich reißen. Eine wahre Demokratie ist nur in einem Rechtsstaat
und auf der Grundlage einer richtigen Auffassung vom Menschen möglich.
Sie erfordert die Erstellung der notwendigen Vorbedingungen für
die Förderung sowohl der einzelnen Menschen durch die Erziehung
und die Heranbildung zu den echten Idealen als auch der "Subjektivität"
der Gesellschaft durch die Schaffung von Strukturen der Beteiligung
und Mitverantwortung.
(Centesimus Annus, Nr. 46)
198. Die Kirche achtet die berechtigte
Autonomie der demo-kratischen Ordnung. Es steht ihr nicht zu, sich
zugunsten der einen oder anderen institutionellen oder verfassungsmäßigen
Lösung zu äußern. Der Beitrag, den sie zu dieser
Ordnung anbietet, ist die Sicht von der Würde der Person, die
sich im Geheimnis des mensch- gewordenen Wortes in ihrer ganzen
Fülle offenbart.
(Centesimus Annus, Nr. 47)
199. Tatsächlich darf die Demokratie
nicht solange zum Mythos erhoben werden, bis sie zu einem Ersatzmittel
für die Sittlichkeit oder einem Allheilmittel gegen die Unsittlichkeit
gemacht wird. Sie ist ihrem Wesen nach eine "Ordnung"
und als solche ein Werkzeug und nicht ein Ziel. Ihr sittlicher Charakter
ist nicht automatisch gegeben, sondern hängt von der Übereinstimmung
mit dem Sittengesetz ab, dem sie, wie jedes andere menschliche Verhalten,
unterstehen muß: das heißt er (der sittliche Charakter)
hängt von der Sittlichkeit der Ziele ab, die sie verfolgt,
und der Mittel, deren sie sich bedient. Wenn heute ein beinahe weltweites
Einvernehmen über den Wert der Demokratie festzustellen ist,
wird das als ein positives Zeichen der Zeit angesehen, wie auch
das Lehramt der Kirche wiederholt hervorgehoben hat. Aber der Wert
der Demokratie steht und fällt mit den Werten, die sie verkörpert
und fördert.
(Evangelium Vitae, Nr. 70)
200. Wenn sie nicht eingehalten werden,
zerbricht das Fundament des politischen Zusammenlebens und das ganze
gesellschaftliche Leben wird dadurch fortschreitend beeinträchtigt,
bedroht und der Auflösung preisgegeben (vgl. Ps 14, 3-4; Offb
18, 2-3, 9-24). Nach dem Niedergang der Ideologien in vielen Ländern,
die die Politik mit einem totalitären Weltbild verbanden-unter
ihnen vor allem der Marxismus-zeichnet sich heute eine nicht weniger
ernste Gefahr ab angesichts der Verneinung der Grundrechte der menschlichen
Person und der Auflösung der im Herzen jedes Menschenwesens
wohnenden religiösen Frage in politische Kategorien: Es ist
die Gefahr der Verbindung zwischen Demokratie und ethischem Relativismus,
die dem bürgerlichen Zusammenleben jeden sicheren sittlichen
Bezugspunkt nimmt, ja mehr noch, es der Anerkennung von Wahrheit
beraubt. Denn "wenn es keine letzte Wahrheit gibt, die das
politische Handeln leitet und ihm Orientierung gibt, dann können
die Ideen und Überzeugungen leicht für Machtzwecke mißbraucht
werden. Eine Demokratie ohne Werte verwandelt sich, wie die Geschichte
beweist, leicht in einen offenen oder hinterhältigen Totalitarismus"
(CA, Nr. 46).
In allen Bereichen des persönlichen, familiären, gesellschaftlichen
und politischen Lebens leistet also die Moral-die sich auf die Wahrheit
gründet und sich in der Wahrheit der authentischen Freiheit
öffnet-nicht nur dem einzelnen Menschen und seinem Wachstum
im Guten, sondern auch der Gesellschaft und ihrer wahren Entwicklung
einen ursprünglichen, unersetzlichen und äußerst
wertvollen Dienst.
(Veritatis Splendor, Nr. 101)
201. Nur die Achtung vor dem Leben
kann die wertvollsten und notwendigsten Güter der Gesellschaft,
wie die Demokratie und den Frieden, stützen und garantieren.
Es kann in der Tat keine echte Demokratie geben, wenn nicht die
Würde jeder Person anerkannt wird und seine Rechte nicht respektiert
werden.
Und es kann auch keinen wahren Frieden geben, wenn man nicht das
Leben verteidigt und fördert.
(Evangelium Vitae, Nr. 101)

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