ARTIKEL
3:
Dei Familie
1. Die Institution der
Familie
2. Ehe
3. Kinder und Eltern
4. Die Familie, die Erziehung und die Bildung
5. Die Heiligkeit des menschlichen Lebens
6. Die Sünde der Abtreibung und Euthanasie
7. Todesstrafe
8. Die Würde der Frauen
I. DIE INSTITUTION
DER FAMILIE
84. "Der Schöpfer aller
Dinge hat die eheliche Gemeinschaft zum Ursprung und Fundament der
menschlichen Gesellschaft bestimmt"; so ist die Familie die
"Grund und Lebenszelle der Gesellschaft" geworden (Apostolicam
Actuositatem, Nr. 11).
Die Familie ist in lebendiger, organischer Weise mit der Gesell-schaft
verbunden; denn durch ihren Auftrag, dem Leben zu dienen, bildet
sie deren Grundlage und ständigen Nährboden. In der Familie
wachsen ja die Bürger heran, und dort finden sie auch ihre
erste Schule für jene sozialen Tugenden, die das Leben und
die Entwicklung der Gesellschaft von innen her tragen und gestalten.
So ergibt sich aus der Natur und Berufung der Familie, daß
sie sich auf keinen Fall in sich selbst verschließen darf,
sondern sich vielmehr auf die anderen Familien und die Gesellschaft
hin öffnen und so ihre gesellschaftliche Aufgabe wahrnehmen
muß.
(Familiaris Consortio, Nr. 42)
85. Die erste und grundlegende Struktur
zugunsten der "Human-ökologie" ist die Familie, in
deren Schoß der Mensch die entscheid-enden Anfangsgründe
über die Wahrheit und das Gute empfängt, wo er lernt,
was lieben und geliebt werden heißt und was es konkret besagt,
Person zu sein. Hier ist die auf die Ehe gegründete Familie
gemeint, wo die gegenseitige Hingabe von Mann und Frau eine Lebensatmosphäre
schafft, in der das Kind geboren werden und seine Fähigkeiten
entfalten kann. Wo es sich seiner Würde bewußt wird und
sich auf die Auseinandersetzung mit seinem einmaligen und unwiederholbaren
Schicksal vorbereiten kann. Oft geschieht es jedoch, daß der
Mensch entmutigt wird, die naturgegebenen Bedingungen der Weitergabe
des Lebens auf sich zu nehmen. Er läßt sich dazu verleiten,
sich selbst und sein Leben als eine Folge von Sensationen zu betrachten,
die es zu erleben gilt, und nicht als eine Aufgabe, die zu erfüllen
ist. Daraus entsteht ein Mangel an Freiheit, der von der Verpflichtung,
sich fest mit einem anderen Menschen zu verbinden und Kinder zu
zeugen, zurückscheut oder dazu verleitet, Partner und Kinder
als eines der vielen "Dinge" anzusehen, die man, je nach
eigenem Geschmack, haben oder nicht haben kann und die mit anderen
Möglichkeiten in Konkurrenz treten. Die Familie muß wieder
als das Heiligtum des Lebens angesehen werden. Sie ist in der Tat
heilig: sie ist der Ort, an dem das Leben, Gabe Gottes, in angemessener
Weise angenommen und gegen die vielfältigen Angriffe, denen
es ausgesetzt ist, geschützt wird und wo es sich entsprechend
den Forderungen eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann.
Gegen die sogenannte Kultur des Todes stellt die Familie den Sitz
der Kultur des Lebens dar.
(Centesimus Annus, Nr. 39)
86. Aber der Mensch ist ganz er selbst
nur in seiner sozialen Umwelt, in der die Familie die erste Rolle
spielt. Das konnte nach Zeiten und Orten das rechte Maß übersteigen,
vor allem dann, wenn es sich zum Nachteil der grundlegenden Freiheiten
der menschlichen Person auswirkte. Oft zu starr und schlecht strukturiert,
sind die alten sozialen Verbände in den Entwicklungsländern
trotzdem noch eine Zeitlang notwendig, freilich ihre allzu starren
Bande müssen Schritt für Schritt gelockert werden. Aber
die natürliche Familie, die auf der Einehe beruht und fest
gegründet ist, die Familie, wie sie nach Gottes Plan sein soll
und die das Christentum geheiligt hat, in der "verschiedene
Generationen zusammenleben und sich gegenseitig helfen, um zu größerer
Weisheit zu gelangen und die Rechte der einzelnen Personen mit den
anderen Notwendigkeiten des gesell-schaftlichen Lebens zu vereinbaren,
ist das Fundament der Gesell-schaft" (GS, Nr. 50-51).
(Populorum Progressio, Nr. 36)
87. Innerhalb des Volkes des Lebens
und für das Leben kommt es entscheidend auf die Verantwortlichkeit
der Familie an: eine Verantwortlichkeit, die dem der Familie eigenen
Wesen-nämlich auf die Ehe gegründete Lebens- und Liebesgemeinschaft
zu sein-und ihrer Sendung, die Liebe zu hüten, zu offenbaren
und mitzuteilen (Familiaris Consortio, Nr. 17) entspringt. Es geht
um die Liebe Gottes selbst, dessen Mitwirkende und gleichsam Interpreten
seiner Liebe die Eltern sind, wenn sie dem Plan des Vaters entsprechend
das Leben weitergeben und erziehen (vgl. GS, Nr. 50).
(Evangelium Vitae, Nr. 92)
88. Als eigentlicher Kern der Gesellschaft
hat die Familie Anspruch auf volle Unterstützung seitens des
Staates, um ihre besondere Sendung voll entfalten zu können.
Die staatlichen Gesetze müssen daher darauf ausgerichtet sein,
das Wohlergehen der Familie zu fördern, indem sie ihr bei der
Verwirklichung der ihr zufallenden Aufgaben behilflich sind. Angesichts
der heute immer bedrohlicheren Tendenz, Ersatzformen der ehelichen
Gemeinschaft zu legitimieren, Formen von Verbindungen, die aus der
diesen innewohnenden Natur oder aufgrund der beabsichtigten Vorläufigkeit
in keiner Weise den Sinn der Familie zum Ausdruck bringen und ihr
gewährleisten können, hat der Staat die Pflicht, die Familie
als authentische Institution zu fördern und zu schützen,
wobei die naturgegebene Gestalt und die natürlichen und unveräußerlichen
Rechte zu respektieren sind.
(Botschaft zum Weltfriedenstag, 1994, Nr. 5)

II. EHE
89. Dem Plan Gottes entsprechend
ist die Ehe die Grundlage der größeren Gemeinschaft der
Familie, sind doch die Ehe als Institution und die eheliche Liebe
auf die Zeugung und Erziehung von Kindern hingeordnet und finden
darin ihre Krönung (vgl. GS, Nr. 50).
(Familiaris Consortio, Nr. 14)
90. Die Geschlechtlichkeit ist auf
die eheliche Liebe von Mann und Frau hingeordnet. In der Ehe wird
die leibliche Intimität der Gatten zum Zeichen und Unterpfand
der geistigen Gemeinschaft. Das Eheband zwischen Getauften wird
durch das Sakrament geheiligt. "Infolgedessen ist die Sexualität,
in welcher sich Mann und Frau durch die den Eheleuten eigenen und
vorbehaltenen Akte einander schenken, keineswegs etwas rein Biologisches,
sondern betrifft den innersten Kern der menschlichen Person als
solcher. Auf wahrhaft menschliche Weise wird sie nur vollzogen,
wenn sie in jene Liebe integriert ist, mit der Mann und Frau sich
bis zum Tod vorbehaltlos einander verpflichten...." "Jene
Akte also, durch die Eheleute innigst und lauter eins werden, sind
von sittlicher Würde; sie bringen, wenn sie human vollzogen
werden, jenes gegenseitige Übereignetsein zum Ausdruck und
vertiefen es, durch das sich die Gatten gegenseitig in Freude und
Dankbarkeit reich machen" (GS, Nr. 49). Die Geschlecht-lichkeit
ist eine Quelle der Freude und Lust: "Der Schöpfer selbst
... hat es so eingerichtet, daß die Gatten bei dieser [Zeugungs]
funktion Lust und Befriedigung des Leibes und des Geistes erleben.
Somit begehen die Gatten nichts Böses, wenn sie diese Lust
anstreben und sie genießen. Sie nehmen das an, was der Schöpfer
ihnen zugedacht hat. Doch sollen die Gatten sich innerhalb der Grenzen
einer angebrachten Mäßigung zu halten wissen" (Pius
XII., Ansprache, Oktober 1951). Durch die Vereinigung der Gatten
verwirklicht sich der doppelte Zweck der Ehe: das Wohl der Gatten
selbst und die Weitergabe des Lebens. Man kann diese beiden Bedeutungen
oder Werte der Ehe nicht voneinander trennen, ohne das geistliche
Leben des Ehepaares zu beeinträchtigen und die Güter der
Ehe und die Zukunft der Familie aufs Spiel zu setzen. Die eheliche
Liebe zwischen Mann und Frau steht somit unter der doppelten Forderung
der Treue und der Fruchtbarkeit.
(KKK, Nr. 2360-2363)
91. Die innige Gemeinschaft des Lebens
und der Liebe in der Ehe, vom Schöpfer begründet und mit
eigenen Gesetzen geschützt, wird durch den Ehebund, d. h. durch
ein unwiderrufliches persönliches Einverständnis, gestiftet.
So entsteht durch diesen menschlichen Akt, durch den sich die Eheleute
gegenseitig schenken und annehmen, nach göttlicher Ordnung
eine unzerstörbare Institution, und zwar auch gegenüber
der Gesellschaft. Dieses heilige Band unterliegt im Hinblick auf
das Wohl der Gatten und der Nachkommenschaft sowie auf das Wohl
der Gesellschaft nicht mehr menschlicher Willkür. Gott selbst
ist Urheber der Ehe, die mit verschiedenen Gütern und Zielen
ausgestattet ist; sie alle sind von größter Bedeutung
für den Fort-bestand der Menschheit, für den persönlichen
Fortschritt der einzelnen Familienmitglieder und ihr ewiges Heil;
für die Würde, die Festigkeit, den Frieden und das Wohlergehen
der Familie selbst und der ganzen menschlichen Gesellschaft. Durch
ihre natürliche Eigenart sind die Institutionen der Ehe und
die eheliche Liebe auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft
hingeordnet und finden darin gleichsam ihre Krönung. Darum
gewähren sich Mann und Frau, die im Ehebund "nicht mehr
zwei sind, sondern ein Fleisch" (Mt 19, 6), in inniger Verbundenheit
der Personen und ihres Tuns gegenseitige Hilfe und gegenseitigen
Dienst und erfahren und vollziehen dadurch immer mehr und voller
das eigentliche Wesen ihrer Einheit. Diese innige Vereinigung als
gegenseitiges Sichschenken zweier Personen wie auch das Wohl der
Kinder verlangen die unbedingte Treue der Gatten und fordern ihre
unauflösliche Einheit.
(Gaudium et Spes, Nr. 48)
92. Eine gewisse Teilhabe des Menschen an der Herrschaft Gottes
offenbart sich auch in der besonderen Verantwortung, die ihm gegenüber
dem eigentlich menschlichen Leben anvertraut wird. Eine Verantwortung,
die ihren Höhepunkt in der Weitergabe des Lebens durch die
Zeugung seitens des Mannes und der Frau in der Ehe erreicht, wie
das II. Vatikanische Konzil ausführt: "Derselbe Gott,
der gesagt hat: "Es ist nicht gut, daß der Mensch allein
sei" (Gen 2, 18), und der "den Menschen von Anfang an
als Mann und Frau schuf" (Mt 19, 4), wollte ihm eine besondere
Teilnahme an seinem schöpferischen Wirken verleihen, segnete
darum Mann und Frau und sprach: "Wachset und vermehrt euch"
(Gen 1, 28)" (GS, Nr. 50). Wenn das Konzil von "einer
besonderen Teilnahme" von Mann und Frau am "schöpferischen
Wirken" Gottes spricht, will es hervorheben, daß die
Zeugung des Kindes ein zutiefst menschliches und in hohem Maße
religiöses Ereignis ist, weil sie die Ehegatten, die "ein
Fleisch" werden (Gen 2, 24), und zugleich Gott selber hineinzieht,
der gegenwärtig ist.
(Evangelium Vitae, Nr. 43)

III. KINDER UND
ELTERN
93. Wenn, wie ich in meinem Brief
an die Familien geschrieben habe, aus der ehelichen Vereinigung
der beiden ein neuer Mensch entsteht, so bringt er ein besonderes
Abbild Gottes, eine besondere Ähnlichkeit mit Gott selber in
die Welt: in die Biologie der Zeugung ist die Genealogie der Person
eingeschrieben. Wenn wir sagen, die Ehegatten seien als Eltern bei
der Empfängnis und Zeugung eines neuen Menschen Mitarbeiter
des Schöpfergottes, beziehen wir uns nicht einfach auf die
Gesetze der Biologie; wir wollen vielmehr hervorheben, daß
in der menschlichen Elternschaft Gott selber in einer anderen Weise
gegenwärtig ist als bei jeder anderen Zeugung "auf Erden".
Denn nur von Gott kann jenes "Abbild und jene Ähn-lichkeit"
stammen, die dem Menschen wesenseigen ist, wie es bei der Schöpfung
geschehen ist. Die Zeugung ist die Fortführung der Schöpfung.
(Gratissimam Sane, Nr. 43)
94. Weil der Mann die Vaterschaft
Gottes selbst (vgl. Eph 3, 15) auf Erden sichtbar macht und nachvollzieht,
ist er berufen, die gleichmäßige Entwicklung aller Mitglieder
der Familie zu gewähr-leisten. Dieser Aufgabe wird er entsprechen
durch ritterlichen Verantwortungssinn für das unter dem Herzen
der Mutter empfangene Leben, durch ein bewußteres Miterziehen,
(vgl. GS, Nr. 52) durch eine Arbeit, die den festen Zusammenhalt
der Familie nicht beein-trächtigt, sondern fördert durch
ein gelebtes Zeugnis als erwachsener Christ, das die Kinder auf
wirksamste Weise in die lebendige Erfahrung Christi und der Kirche
einführt.
(Familiaris Consortio, Nr. 25)
95. Zweifellos rechtfertigen die
gleiche Würde und Verantwort-lichkeit von Mann und Frau voll
den Zugang der Frau zu öffentlichen Aufgaben. Anderseits verlangt
die wirkliche Förderung der Frau auch, daß der Wert ihrer
mütterlichen und familiären Aufgabe im Vergleich mit allen
öffentlichen Aufgaben und allen anderen Berufen klare Anerkennung
finde. Übrigens müssen solche Aufgaben und Berufe sich
gegenseitig integrieren, soll die gesellschaftliche und kulturelle
Entwicklung wahrhaft und voll menschlich sein.
(Familiaris Consortio, Nr. 23)

IV. DIE FAMILIE,
DIE ERZIEHUNG UND DIE BILDUNG
96. Die Aufgabe der Erziehung hat
ihre Wurzeln in der Urberufung der Eheleute zur Teilnahme am schöpferischen
Wirken Gottes. Wenn die Eltern in Liebe und aus Liebe eine neue
Person zeugen, die in sich die Berufung zu Wachstum und Entwicklung
hat, übernehmen sie eben dadurch die Aufgabe, ihr auch wirksam
zu helfen, ein vollmenschliches Leben zu führen. Daran hat
das II. Vatikanische Konzil erinnert: "Da die Eltern ihren
Kindern das Leben schenkten, haben sie die überaus schwere
Verpflichtung zur Kindererziehung. Daher müssen sie als die
ersten und bevorzugten Erzieher ihrer Kinder anerkannt werden. Ihr
Erziehungswirken ist so entscheidend, daß es dort, wo es fehlt,
kaum zu ersetzen ist. Den Eltern obliegt es, die Familie derart
zu einer Heimstätte der Frömmigkeit und Liebe zu Gott
und den Menschen zu machen, daß die gesamte Erziehung der
Kinder nach der persönlichen wie der gesellschaftlichen Seite
hin davon getragen wird. So ist die Familie die erste Schule der
sozialen Tugenden, deren kein gesellschaftliches Gebilde entraten
kann" (Gravissimum Educationis, Nr. 3). Das Recht und die Pflicht
der Eltern zur Erziehung sind als wesentlich zu bezeichnen, da sie
mit der Weitergabe des menschlichen Lebens verbunden sind; als unabgeleitet
und ursprünglich, verglichen mit der Erziehungsaufgabe anderer,
aufgrund der Einzigartigkeit der Beziehung, die zwischen Eltern
und Kindern besteht; als unersetzlich und unveräußerlich,
weshalb sie anderen nicht völlig übertragen noch von anderen
in Beschlag genommen werden können.
(Familiaris Consortio, Nr. 36)
97. Wie der Staat, so ist auch die
Familie, wie schon gesagt, im eigentlichsten Sinne eine Gesellschaft,
und wird von der ihr eigenen Autorität beherrscht, nämlich
von der des Vaters. Innerhalb der von ihrem nächsten Zwecke
bestimmten Grenzen besitzt demgemäß die Familie zumindest
die gleichen Rechte wie der Staat in Wahl und Anwendung jener Mittel,
die zu ihrer Erhaltung und ihrer berechtigten freien Bewegung unerläßlich
sind. Wir sagen, "zumindest die gleichen" Rechte. Denn
da das häusliche Zusammenleben sowohl der Idee als der Realität
nach der bürgerlichen Gemeinschaft vorausgeht, so haben auch
seine Rechte und seine Pflichten den Vortritt, weil sie der Natur
näherstehen. Wenn Individuum und Familie, nachdem sie im Verbande
der staatlichen Gesellschaft sind, seitens der letzteren nur Schädigung
fänden statt Nutzen, nur Verlet-zung des ureigenen Rechtes
statt Schutz, so würde der Staatsverband eher als Gegenstand
der Abneigung und des Hasses erscheinen müssen denn als ein
begehrenswertes Gut.
(Rerum Novarum, Nr. 13)
98. Der gesellschaftliche Auftrag
der Familie darf sich gewiß nicht auf Zeugung und Erziehung
beschränken, auch wenn er darin seine erste und unersetzliche
Ausdrucksweise findet. Die Familien können und müssen
sich deshalb-einzeln oder im Verband-vielfältigen gesellschaftlichen
Aufgaben widmen, vor allem im Dienst an den Armen und allgemein
an jenen Personen und Lebenssituationen, welche die öffentliche
Organisation der Vorsorge und Fürsorge nicht zu erreichen vermag.
Der soziale Beitrag der Familie hat seinen besonderen Charakter,
der noch mehr bewußt gemacht und stärker gefördert
werden muß; und das vor allem, während die Kinder allmählich
heranwachsen, so daß möglichst alle Glieder der Familie
wirksam einbezogen werden.
(Familiaris Consortio, Nr. 44)
99. Ein großer und gefährlicher
Irrtum liegt also in dem Ansinnen, daß der Staat nach seinem
Gutdünken in das Innere der Familie, des Hauses, eindringen
müsse. Allerdings, wenn sich eine Familie in äußerster
Not und in so verzweifelter Lage befindet, daß sie sich in
keiner Weise helfen kann, so ist es der Ordnung entsprechend, daß
staatliche Hilfeleistung für die äußerst Bedrängten
eintrete; die Familien sind eben Teile des Staates. Ebenso hat die
öffentliche Gewalt für den Rechtsschutz einzugreifen,
wenn innerhalb der häuslichen Mauern erhebliche Verletzungen
des gegenseitigen Rechtes geschehen; Übergriffe in Schranken
weisen und die Ordnung herstellen heißt dann nicht, Befugnisse
der Familie und der Individuen an sich zu reißen: der Staat
befestigt in diesem Falle die Befugnisse der einzelnen, er zerstört
sie nicht. Allein an diesem Punkt muß er haltmachen, über
obige Grenzen darf er nicht hinaus, sonst handelt er dem natürlichen
Recht entgegen.
(Rerum Novarum, Nr. 14)
100. Innerhalb des "Volkes des
Lebens und für das Leben" kommt es entscheidend auf die
Verantwortlichkeit der Familie an: eine Verantwortlichkeit, die
dem der Familie eigenen Wesen-nämlich auf die Ehe gegründete
Lebens- und Liebesgemeinschaft zu sein-und ihrer Sendung, "die
Liebe zu hüten, zu offenbaren und mitzuteilen" (Familiaris
Consortio, Nr. 17) entspringt. Es geht um die Liebe Gottes selbst,
dessen Mitwirkende und gleichsam Interpreten seiner Liebe die Eltern
sind, wenn sie dem Plan des Vaters entsprechend das Leben weitergeben
und erziehen (vgl. GS, Nr. 50). Die Liebe wird somit zu unentgeltlichem
Dienst, zu Aufnahme, zum Geschenk: in der Familie wird ein jeder
anerkannt, geachtet und geehrt, weil er Person ist, und wenn einer
es nötig hat, wird ihm intensivere und aufmerksamere Fürsorge
zuteil.
Die Familie wird in die gesamte Lebensspanne ihrer Mitglieder hineingezogen,
von der Geburt bis zum Tod. Sie ist wahrlich "das Heiligtum
des Lebens ... der Ort, an dem das Leben, Gabe Gottes, in angemessener
Weise angenommen und gegen die vielfältigen Angriffe, denen
es ausgesetzt ist, geschützt wird und wo es sich entsprechend
den Forderungen eines echten menschlichen Wachstums entfalten kann"
(CA, Nr. 39). Darum ist die Rolle der Familie beim Aufbau der Kultur
des Lebens entscheidend und unersetzlich.
Als Hauskirche ist die Familie aufgerufen, das Evangelium vom Leben
zu verkünden, zu feiern und ihm zu dienen. Dies ist vor allem
Aufgabe der Eheleute, die berufen sind, das Leben weiterzugeben
auf der Grundlage eines immer wieder erneuerten Bewußtseins
vom Sinn der Zeugung als bevorzugtem Ereignis, in dem offenbar wird,
daß das menschliche Leben ein Geschenk ist, um seinerseits
weiter-geschenkt zu werden. Bei der Zeugung eines neuen Lebens werden
die Eltern gewahr, daß ihr Kind, "wenn es Frucht ihrer
gegenseitigen Schenkung aus Liebe ist, seinerseits ein Geschenk
für beide ist: eine Gabe, die der Gabe entspringt" (Johannes
Paul II., Ansprache zum Siebenten Symposium der Europäischen
Bischöfe, 1989, Nr. 5).
(Evangelium Vitae, Nr. 92)
101. Das Evangelium vom Leben liegt
der Botschaft Jesu am Herzen. Von der Kirche jeden Tag liebevoll
aufgenommen, soll es mit beherzter Treue als "Frohe Botschaft"
allen Menschen jeden Zeitalters und jeder Kultur verkündet
werden.
Am Beginn des Heils steht die Geburt eines Kindes, die als frohe
Nachricht verkündet wird: "Ich verkünde euch eine
große Freude, die dem ganzen Volk zuteil werden soll: Heute
ist euch in der Stadt Davids der Retter geboren; er ist der Messias,
der Herr" (Lk 2, 10-11). Gewiß ist es die Geburt des
Erlösers, die diese "große Freude" ausstrahlt;
aber zu Weihnachten wird auch der volle Sinn jeder menschlichen
Geburt offenbar, und die messianische Freude erscheint so als Fundament
und Erfüllung der Freude über jedes Kind, das geboren
wird (vgl. Joh 16, 2l).
Den zentralen Kern seines Erlösungsauftrags stellt Jesus mit
den Worten vor: "Ich bin gekommen, damit sie das Leben haben
und es in Fülle haben" (Joh 10, 10). Tatsächlich
bezieht Er sich auf jenes "neue" und "ewige"
Leben, das in der Gemeinschaft mit dem Vater besteht, zu der jeder
Mensch im Sohn durch das Wirken des heiligmachenden Geistes unentgeltlich
gerufen ist. Doch eben in diesem "Leben" gewinnen sämtliche
Aspekte und Momente des Lebens des Menschen ihre volle Bedeutung.
(Evangelium Vitae, Nr. 1)

V. DIE HEILIGKEIT
DES MENSCHLICHEN LEBENS
102. Das Leben des Menschen kommt
aus Gott, es ist sein Geschenk, sein Abbild und Ebenbild, Teilhabe
an seinem Lebensatem. Daher ist Gott der einzige Herr über
dieses Leben: der Mensch kann nicht darüber verfügen.
Gott selbst bekräftigt dies gegenüber Noach nach der Sintflut:
"Für das Leben des Menschen fordere ich Rechenschaft von
jedem seiner Brüder" (Gen 9, 5). Und der biblische Text
ist darauf bedacht, zu unterstreichen, daß die Heiligkeit
des Lebens in Gott und in seinem Schöpfungswerk begründet
ist: "Denn als Abbild Gottes hat er den Menschen gemacht"
(Gen 9, 6).
(Evangelium Vitae, Nr. 39)
103. "Das menschliche Leben
ist als etwas Heiliges anzusehen, da es ja schon von seinem Anfang
an 'das Handeln des Schöpfers' erfordert und immer in einer
besonderen Beziehung mit dem Schöpfer, seinem einzigen Ziel,
verbunden bleibt. Gott allein ist der Herr des Lebens vom Anfang
bis zum Ende: Niemand kann sich-unter keinen Umständen-das
Recht anmaßen, einem unschuldigen menschlichen Geschöpf
direkt den Tod zuzufügen". Mit diesen Worten legt die
Instruktion Donum Vitae (Nr. 7) den zentralen Inhalt der Offenbarung
Gottes über die Heiligkeit und Unantastbarkeit des menschlichen
Lebens dar.
(Evangelium Vitae, Nr. 53)
104. Die Unantastbarkeit der Person,
die Widerspiegelung der absoluten Unantastbarkeit Gottes selbst
ist, findet ihren ersten und fundamentalsten Ausdruck in der "Unantastbarkeit
des menschlichen Lebens". Wenn das "Recht auf das Leben"
nicht als erstes und funda-mentales Recht mit größter
Entschiedenheit als Bedingung für alle anderen Rechte der Person
verteidigt wird, bleibt auch das berechtigte, wiederholte Hinweisen
auf die Menschenrechte-auf das Recht auf Gesundheit, Wohnung, Arbeit,
Gründung einer Familie, Kultur usw.-trügerisch und illusorisch.
Angesichts aller Verletzungen, die dem jedem Menschen zustehenden
Recht auf das Leben, sei es durch einzelne oder durch die Autorität
selbst, zugefügt werden, hat die Kirche nie resigniert. Jeder
Mensch ist "in allen Phasen" seiner Entwicklung, von der
Empfängnis bis zum natürlichen Tod, Träger dieses
Rechtes; er bleibt es "in jeder Situation": Gesundheit
oder Krankheit, Vollkommenheit oder Behinderung, Reichtum oder Armut.
(Christifideles Laici, Nr. 38)
105. In der liebevollen und hochherzigen
Annahme jeden menschlichen Lebens, vor allem des schwachen oder
kranken, erlebt die Kirche heute ein besonders entscheidendes Moment
ihrer Sendung, die um so notwendiger ist, als eine "Kultur
des Todes" mehr und mehr beherrschend wird. "Aber die
Kirche ist fest überzeugt, daß das menschliche Leben,
auch das schwache und leidende, immer ein herrliches Geschenk der
göttlichen Güte ist. Gegen Pessimismus und Egoismus, die
die Welt verdunkeln, steht die Kirche auf der Seite des Lebens;
in jedem menschlichen Leben weiß sie den Glanz jenes "Ja",
jenes "Amen" zu entdecken, das Christus selbst ist (vgl.
2 Kor 1, 19; Apk 3, 14). Dem "Nein", das in die Welt einbricht
und einwirkt, setzt sie dieses lebendige "Ja" entgegen,
und verteidigt so den Menschen und die Welt vor denen, die das Leben
bekämpfen und ersticken" (Familiaris Consortio, Nr. 30).
Den Laien, die aufgrund ihrer Berufung oder ihres Berufes unmittelbarer
mit der Bejahung des Lebens konfrontiert werden, kommt es zu, das
"Ja" der Kirche zum menschlichen Leben konkret und wirksam
zu machen.
(Christifideles Laici, Nr. 38)
106. Nun bezeugt die Vernunft, daß
es Objekte menschlicher Handlungen gibt, die sich "nicht auf
Gott hinordnen" lassen, weil sie in radikalem Widerspruch zum
Gut der nach seinem Bild geschaffenen Person stehen. Es sind dies
die Handlungen, die in der moralischen Überlieferung der Kirche
"in sich schlecht" (intrinsece malum), genannt wurden:
Sie sind immer und an und für sich schon schlecht, d.h. allein
schon aufgrund ihres Objektes, unabhängig von den weiteren
Absichten des Handelnden und den Umständen. Darum lehrt die
Kirche-ohne im geringsten den Einfluß zu leugnen, den die
Umstände und vor allem die Absichten auf die Sittlichkeit haben-daß
"es Handlungen gibt, die durch sich selbst und in sich, unabhängig
von den Umständen, wegen ihres Objekts immer schwerwiegend
unerlaubt sind" (Reconciliatio et Paenitentia, Nr. 17). Das
Zweite Vatikanische Konzil bietet im Zusammenhang mit der Achtung,
die der menschlichen Person gebührt, eine ausführliche
Erläuterung solcher Handlungsweisen anhand von Beispielen:
"Was zum Leben selbst in Gegensatz steht, wie jede Art von
Mord, Völkermord, Abtreibung, Euthanasie und auch der freiwillige
Selbstmord; was immer die Unantastbarkeit der menschlichen Person
verletzt, wie Verstümmelung, körperliche oder seelische
Folter und der Versuch, psychischen Zwang auszuüben; was immer
die menschliche Würde angreift, wie unmenschliche Lebensbedingungen,
willkürliche Verhaftung, Verschleppung, Sklaverei, Prostitution,
Mädchenhandel und Handel mit Jugendlichen, weiters auch unwürdige
Arbeits-bedingungen, bei denen der Arbeiter als bloßes Erwerbsmittel
und nicht als freie und verantwortliche Person behandelt wird: all
diese und andere ähnliche Taten sind an sich schon eine Schande;
sie sind eine Zersetzung der menschlichen Kultur, entwürdigen
weit mehr jene, die das Unrecht tun, als jene, die es erleiden.
Zugleich sind sie in höchstem Maße ein Widerspruch gegen
die Ehre des Schöpfers" (GS, Nr. 27).
(Veritatis Splendor, Nr. 80)

VI. DIE SÜNDE
DER ABTREIBUNG UND EUTHANASIE
107. Das menschliche Leben befindet
sich in einer Situation grober Gefährdung, wenn es in die Welt
eintritt und wenn es das irdische Dasein verläßt, um
in den Hafen der Ewigkeit einzugehen. Die Aufforderungen zu Sorge
und Achtung vor allem gegenüber dem von Krankheit und Alter
gefährdeten Sein sind im Wort Gottes sehr wohl vorhanden. Wenn
es an direkten und ausdrücklichen Aufforde-rungen zum Schutz
des menschlichen Lebens in seinen Anfängen, insbesondere des
noch ungeborenen wie auch des zu Ende gehenden Lebens fehlt, so
läßt sich das leicht daraus erklären, daß
schon allein die Möglichkeit, das Leben in diesen Situationen
zu verletzen, anzu-greifen oder gar zu leugnen, der religiösen
und kulturellen Sicht des Gottesvolkes fremd ist.
(Evangelium Vitae, Nr. 44)
108. Nichts und niemand kann je das
Recht verleihen, ein menschliches Wesen unschuldig zu töten,
mag es sich um einen Fötus oder ein Embryo, ein Kind oder einen
Erwachsenen oder Greis, einen unheilbar Kranken oder Sterbenden
handeln. Es ist auch niemandem erlaubt, diese todbringende Handlung
für sich oder einen anderen zu erbitten, für den er Verantwortung
trägt, ja man darf nicht einmal einer solchen Haltung zustimmen,
weder explizit noch implizit. Es kann sie ferner keine Autorität
rechtmäßig anordnen oder zulassen.
(Iura et Bona, Nr. 2)
109. Mit der Petrus und seinen Nachfolgern
von Christus verliehenen Autorität bestätige ich daher
in Gemeinschaft mit den Bischöfen der katholischen Kirche,
daß die direkte und freiwillige Tötung eines unschuldigen
Menschen immer ein schweres sittliches Vergehen ist. Diese Lehre,
die auf jenem ungeschriebenen Gesetz begründet ist, das jeder
Mensch im Lichte der Vernunft in seinem Herzen findet (vgl. Röm
2, 14-15), ist von der Heiligen Schrift neu bestätigt, von
der Tradition der Kirche überliefert und vom ordent-lichen
und allgemeinen Lehramt gelehrt.
(Evangelium Vitae, Nr. 57)
110. Einen besonderen Gedanken möchte
ich euch, den Frauen, vorbehalten, die sich für eine Abtreibung
entschieden haben. Die Kirche weiß, wie viele Bedingtheiten
auf eure Entscheidung Einfluß genommen haben können,
und sie bezweifelt nicht, daß es sich in vielen Fällen
um eine leidvolle, vielleicht dramatische Entscheidung gehandelt
hat. Die Wunde in eurem Herzen ist wahrscheinlich noch nicht vernarbt.
Was geschehen ist, war und bleibt in der Tat zutiefst unrecht. Laßt
euch jedoch nicht von Mutlosigkeit ergreifen, und gebt die Hoffnung
nicht auf. Sucht vielmehr das Geschehene zu verstehen und interpretiert
es in seiner Wahrheit. Falls ihr es noch nicht getan habt, öffnet
euch voll Demut und Vertrauen der Reue: der Vater allen Erbarmens
wartet auf euch, um euch im Sakrament der Versöhnung seine
Vergebung und seinen Frieden anzubieten. Ihr werdet merken, daß
nichts verloren ist, und werdet auch euer Kind um Vergebung bitten
können, das jetzt im Herrn lebt. Mit Hilfe des Rates und der
Nähe befreundeter und zuständiger Menschen werdet ihr
mit eurem erlittenen Zeugnis unter den beredetsten Verfechterinnen
des Rechtes aller auf Leben sein können. Durch euren Einsatz
für das Leben, der eventuell von der Geburt neuer Geschöpfe
gekrönt und mit der Aufnahme und Aufmerksamkeit gegenüber
dem ausgeübt wird, der der Nähe am meisten bedarf, werdet
ihr eine neue Betrachtungsweise des menschlichen Lebens schaffen.
(Evangelium Vitae, Nr. 99)

VII. TODESSTRAFE
111. Die Notwehr kann für den,
der für das Leben anderer verantwortlich ist, nicht nur ein
Recht, sondern eine schwerwiegende Verpflichtung sein. Die Verteidigung
des Gemeinwohls erfordert, daß der ungerechte Angreifer außerstande
gesetzt wird zu schaden. Aus diesem Grund haben die gesetzmäßigen
Verantwortungsträger das Recht, diejenigen, die das Gemeinwesen,
für das sie verantwortlich sind, angreifen, auch mit Waffengewalt
abzuwehren.
Der Einsatz des Staates gegen die Ausbreitung von Verhaltens-weisen,
welche die Rechte des Menschen und die Grundregeln des gesellschaftlichen
Zusammenlebens schädigen, entspricht einer Forderung des Schutzes
des Gemeinwohls. Die gesetzmäßige öffent-liche Gewalt
hat das Recht und die Pflicht, der Schwere des Verbrechens angemessene
Strafen zu verhängen. Die Strafe hat vor allem das Ziel, die
durch das Vergehen herbeigefürhte Unordnung wiedergutmachen.
Wird sie vom Schuldigen willig angenommen, gewinnt sie sühnenden
Wert. Schließlich hat die Strafe, über die Verteidigung
der öffentlichen Ordnung und die Sicherheit der Personen hinaus,
eine heilende Wirkung: sie soll möglichst dazu beitragen, daß
sich der Schuldige bessert (vgl. Lk 23, 40-43).
(KKK, Nr. 2265-2266)
112. [I]n der Kirche wie in der weltlichen
Gesellschaft [ist] zunehmend eine Tendenz festzustellen, die eine
sehr begrenzte Anwendung oder überhaupt die völlige Abschaffung
der Todesstrafe fordert. Das Problem muß in die Optik einer
Strafjustiz eingeordnet werden, die immer mehr die Würde des
Menschen und somit letzten Endes Gottes Plan bezüglich des
Menschen und der Gesellschaft entsprechen soll. Tatsächlich
soll die von der Gesellschaft verhängte Strafe "die durch
das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen"
(KKK, Nr. 2266). Die öffentliche Autorität muß die
Verletzung der Rechte des einzelnen und der Gemeinschaft dadurch
wiedergutmachen, daß sie dem Schuldigen als Vorbedingung für
seine Wiederentlassung in die Freiheit eine angemessene Sühne
für das Vergehen auferlegt. Auf diese Weise erreicht die Autorität
auch das Ziel, die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der
Person zu verteidigen und zugleich dem Schuldigen selbst einen Ansporn
und eine Hilfe zur Besserung und Heilung anzubieten (KKK, Nr. 2266).
Um alle diese Ziele zu erreichen, müssen Ausmaß und Art
der Strafe sorgfältig abgeschätzt und festgelegt werden
und dürfen außer in schwerwiegendsten Fällen, das
heiß wenn der Schutz der Gesellschaft nicht anders möglich
sein sollte, nicht bis zum Äußersten, nämlich der
Verhängung der Todesstrafe gegen den Schuldigen, gehen. Solche
Fälle sind jedoch heutzutage infolge der immer angepaßteren
Organisation des Strafwesens schon sehr selten oder praktisch überhaupt
nicht mehr gegeben.
(Evangelium Vitae, Nr. 56)
113. Unter der Voraussetzung, daß
die Identität und die Verant-wortung des Schuldigen mit ganzer
Sicherheit feststehen, schließt die überlieferte Lehre
der Kirche den Rückgriff auf die Todesstrafe nicht aus, wenn
dies der einzig gangbare Weg wäre, um das Leben von Menschen
wirksam gegen einen ungerechten Angreifer zu verteidigen.
Wenn aber unblutige Mittel hinreichen, um die Sicherheit der Personen
gegen den Angreifer zu verteidigen und zu schützen, hat sich
die Autorität an diese Mittel zu halten, denn sie entsprechen
besser den konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und sind der Menschenwürde
angemessener.
Infolge der Möglichkeiten, über die der Staat verfügt,
um das Verbrechen wirksam zu unterdrücken und den Täter
unschädlich zu machen, ohne ihm endgültig die Möglichkeit
der Besserung zu neh-men, sind jedoch heute die Fälle, in denen
die Beseitigung des Schuldigen absolut notwendig ist, "schon
sehr selten oder praktisch überhaupt nicht mehr gegeben"
(Evangelium Vitae, Nr. 56).
(KKK, Nr. 2267)

VIII. DIE WÜRDE
DER FRAUEN
114. Zweifellos bleibt noch viel
zu tun, um die Diskriminierung derer zu verhindern, die sich entschieden
haben, Ehefrauen und Mütter zu sein. Es ist dringend geboten,
überall die tatsächliche Gleichheit der Rechte der menschlichen
Person zu erreichen, und das heißt gleichen Lohn für
gleiche Arbeit, Schutz der berufstätigen Mütter, gerechtes
Vorankommen in der Berufslaufbahn, Gleichheit der Eheleute im Familienrecht
und die Anerkennung von allem, was mit den Rechten und Pflichten
des Staatsbürgers in einer Demokratie zusammenhängt.Es
handelt sich um einen Akt der Gerechtigkeit, aber auch um eine Notwendigkeit.
Die anstehenden, sehr ernsten Probleme werden in der Politik der
Zukunft in immer stärkerem Maß die Miteinbeziehung der
Frau erleben: Freizeit, Lebensqualität, Wander-bewegungen,
soziale Dienste, Euthanasie, Drogen, Gesundheitswesen und Fürsorge,
Ökologie usw. Für alle diese Bereiche wird sich eine stärkere
soziale Präsenz der Frau als wertvoll erweisen, denn sie wird
dazu beitragen, die Widersprüche einer Gesellschaft herauszustellen,
die auf bloßen Kriterien der Leistung und Produktivität
aufgebaut ist, und sie wird auf eine Neufassung der Systeme zum
großen Vorteil der Humanisierungsprozesse dringen, in denen
sich der Rahmen für die "Zivilisation der Liebe"
abzeichnet.
(Brief an die Frauen, Nr. 4)
115. Zu diesem Heroismus im Alltag
gehört das stille, aber um so fruchtbarere und beredtere Zeugnis
"aller mutigen Mütter, die sich vorbehaltlos ihrer Familie
widmen, die unter Schmerzen ihre Kinder zur Welt bringen und dann
bereit sind, jede Mühe und jedes Opfer auf sich zu nehmen,
um ihnen das Beste weiterzugeben, was sie in sich tragen" (Johannes
Paul II., Homilie zu einer Seligsprechung, 1994). Wenn sie ihre
Sendung leben, "finden diese heroischen Mütter dabei in
ihrer Umgebung nicht immer Unterstützung. Ja, die Vorbilder
der Zivilisation, wie sie häufig von den Massenmedien vorgestellt
und verbreitet werden, begünstigen nicht die Mutterschaft.
Im Namen des Fortschritts und der Moderne werden die Werte der Treue,
der Keuschheit und des Opfers heute als überholt hingestellt,
und doch haben sich in diesen Werten ganze Scharen von christlichen
Gattinnen und Müttern ausgezeichnet und tun es weiter.
Wir danken euch, heroische Mütter, für eure unbesiegbare
Liebe! Wir danken euch für euer unerschrockenes Vertrauen auf
Gott und seine Liebe. Wir danken euch für das Opfer eures Lebens
... Im Ostergeheimnis erstattet euch Christus das Geschenk zurück,
das ihr Ihm gemacht habt. Denn Er hat die Macht, euch das Leben
zurückzugeben, das ihr Ihm als Opfer dargebracht habt"
(Johannes Paul II., Homilie zu einer Selig-sprechung, 1994).
(Evangelium Vitae, Nr. 86)
116. "Gott schuf also den Menschen
als sein Abbild; als Abbild Gottes schuf er ihn. Als Mann und Frau
schuf er sie" (Gen 1, 27). Dieser knappe Text enthält
die anthropologischen Grundwahrheiten: Der Mensch ist die Spitze
der gesamten Schöpfungsordnung in der sichtbaren Welt-das Menschengeschlecht,
das damit seinen Anfang nimmt, daß Mann und Frau ins Dasein
gerufen werden, ist die Krönung des ganzen Schöpfungswerkes-beide,
Mann und Frau in gleichem Grade, sind Menschenwesen, beide nach
dem Abbild Gottes geschaffen. Diese für den Menschen wesentliche
Gotteseben-bildlichkeit geben Mann und Frau als Eheleute und Eltern
an ihre Nachkommen weiter: "Seid fruchtbar und vermehrt euch,
bevölkert die Erde, unterwerft sie euch" (Gen 1, 28).
Der Schöpfer vertraut die Herrschaft über die Erde dem
Menschengeschlecht an, allen Men-schen, allen Männern und allen
Frauen, die aus dem gemeinsamen Anfang ihre Würde und Berufung
schöpfen.
(Mulieris Dignitatem, Nr. 6)
117. Bei der kulturellen Wende zugunsten
des Lebens haben die Frauen einen einzigartigen und vielleicht entscheidenden
Denk- und Handlungsspielraum: sie sind es, die einen "neuen
Feminismus" fördern müssen, der, ohne in die Versuchung
zu verfallen, "Männlich-keits"-Vorbildern nachzujagen,
durch den Einsatz zur Überwindung jeder Form von Diskriminierung,
Gewalt und Ausbeutung den echten weiblichen Geist in allen Ausdrucksformen
des bürgerlichen Zusammenlebens zu erkennen und zu bekunden
versteht.
Indem ich die Worte der Schlußbotschaft des II. Vatikanischen
Konzils aufgreife, richte auch ich an die Frauen die dringende Auff-orderung:
"Versöhnt die Menschen mit dem Leben" (Schluß-botschaften
des Konzils [1965]: An die Frauen). Ihr seid berufen, den Sinn der
echten Liebe zu bezeugen, jener Selbsthingabe und jener Aufnahme
des anderen, die sich zwar auf besondere Weise in der ehelichen
Beziehung verwirklichen, die aber die Seele jeder anderen zwischenmenschlichen
Beziehung sein sollen. Die Erfahrung der Mutterschaft begünstigt
in euch eine scharfe Sensibilität für den anderen Menschen
und überträgt euch zugleich eine besondere Aufgabe.
"Die Mutterschaft enthält eine besondere Gemeinschaft
mit dem Geheimnis des Lebens, das im Schoß der Frau heranreift.
Diese einmalige Weise des Kontaktes mit dem neuen Menschen, der
Gestalt annimmt, schafft seinerseits eine derartige Einstellung
zum Menschen-nicht nur zum eigenen Kind, sondern zum Menschen als
solchem-daß dadurch die ganze Persönlichkeit der Frau
tief geprägt wird" (Mulieris Dignitatem, Nr. 18). Denn
die Mutter nimmt einen anderen Menschen auf und trägt ihn in
sich, gibt ihm die Möglichkeit, in ihr heranzuwachsen, macht
ihm Platz und achtet ihn zugleich in seinem Anderssein. So nimmt
die Frau wahr und lehrt, daß die menschlichen Beziehungen
glaubwürdig sind, wenn sie sich der Aufnahme des anderen Menschen
öffnen, der um der Würde willen anerkannt und geliebt
wird, die ihm aus der Tatsache seines Personseins und nicht aus
anderen Faktoren, wie Nützlichkeit, Kraft, Intelligenz, Schönheit,
Gesundheit, zukommt. Das ist der funda-mentale Beitrag, den sich
die Kirche und die Menschheit von den Frauen erwarten. Und es ist
die unersetzliche Voraussetzung für eine echte kulturelle Wende.
(Evangelium Vitae, Nr. 99)

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